Ein Gynäkologe aus Courtai wurde zu einer Entschädigung von 100‘000 Euro an die Eltern eines behinderten Kindes verurteilt, weil er sie zu spät über das Handicap ihrer Tochter in Kenntnis setzte und so eine Abtreibung verhinderte. In der Tat waren die Eltern erst nach der 30. Schwangerschaftswoche informiert worden, obschon der Gynäkologe nach einem Test in der fünfzehnten Woche schon vorher ein erhöhtes Handicap-Risiko hätte attestieren können. Der Gynäkologe hatte sie indessen an das Spital verwiesen, in welchem ein anderer Arzt ihnen schliesslich angekündigte, dass ihre heute neunjährige Tochter an einer schweren Form von Wirbelspalt-Deformation in ihrem Rücken leiden würde. Die Mutter war damals in der 33. Schwangerschaftswoche. Das Mädchen ist heute auf einen Rollstuhl angewiesen, leidet an Inkontinenz und ist mental zurückgeblieben.
Die Eltern erhoben Anklage zwei Jahre nach der Geburt ihres Kindes. Sie sind der Meinung, dass sie sich für eine Abtreibung entschieden hätten, wenn sie über die Behinderung ihrer Tochter informiert worden wären. Schon das Gericht von Courtrai hatte entschieden, dass der Gynäkologe einen Irrtum begangen hatte. Das Appelationsgericht hat nun dieses Urteil bestätigt.

Der Gynäkologe des Spitals, der die Nachricht den Eltern überbracht hatte, wurde hingegen freigesprochen. Für den Rechtsanwalt Thierry Vansweevelt geht es hier um ein wichtiges Urteil. „Das Gesetz über die Abtreibung unterscheidet nur zwischen einer Abtreibung innerhalb von oder nach 12 Schwangerschaftswochen. Nach 12 Wochen ist eine freiwillige Abtreibung nur erlaubt, wenn das Kind an einer schweren und unheilbaren Krankheit leidet oder das Leben der Mutter in Gefahr ist. Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung vor“, sagt er. Die Senatorin und Gynäkologin Marleen Temmerman erklärte übrigens: „Ich wünsche dieses Gesetz im Laufe dieser Legislatur zu präzisieren“ (Europäisches Bioethik-Institut, 23. Dezember 2012).

Dieses Urteil bewegt sich innerhalb der Logik, dass eine Abtreibung ein Recht ist, denn jemandem ein Recht zu verweigern ist ein Präjudiz, das zu Schadenersatz berechtigt. Es stellt sich aber die Frage, ob die Mutter beweisen kann, dass sie tatsächlich die Absicht hatte, das Kind abzutreiben, wenn sie gewusst hätte, dass ihre Tochter behindert sein würde. Im Übrigen ist dieses Recht heute je nach der Schwere des Handicaps eingeschränkt. Wenn diese Bedingungen aufgeweicht oder ganz einfach beseitigt würden, könnte jede Frau eine Entschädigung nach der Geburt beanspruchen, wenn sie mit ihrem Kind nicht zufrieden ist, weil sie es ja abgetrieben hätte, wenn sie davon gewusst hätte. Diese Perspektive mag jetzt noch irrealistisch erscheinen, ist es aber gar nicht so sehr, denn wenn eine Abtreibung tatsächlich das Recht einer Frau ist, so sind die Bedingungen, die ihm zugrunde gelegt werden, zwangsläufig Änderungen unterworfen. Wenn bei der Abtreibung die Subjektivität der Frau der objektiven Tatsache des Lebens des Kindes gegenübersteht, dann sind die Bedingungen zur Einschränkung der Praxis sehr fragil. (C. B. C.)

Quelle: Correspondance Européenne 246/05