Mit dem revidierten Adoptionsrecht, das am 1. Januar 2018 in Kraft trat, anerkennt das Schweizer Recht diverse Formen gleichgeschlechtlicher „Elternschaft“. Neu können Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die leiblichen Kinder ihres gleichgeschlechtlichen Partners adoptieren. Die neue Regelung ist sehr weitreichend und betrifft nicht nur die Adoption von Kindern aus früheren, nicht-gleichgeschlechtlichen Beziehungen.

Eine Frau kann beispielsweise künftig auch das Kind ihrer lesbischen Partnerin adoptieren, das mit Hilfe eines Samenspenders entstanden ist. Ebenso kann ein Mann künftig das Kind seines schwulen Partners adoptieren, das dieser durch eine Leihmutter im Ausland austragen liess.

Willkürliche Trennung

Solche Formen gleichgeschlechtlicher „Elternschaft“ setzen gezielt die Trennung des Kindes von einem leiblichen Elternteil voraus, und sind damit moralisch unverantwortlich. Indem das Schweizer Gesetz solche Formen von „Elternschaft“ anerkennt, verstösst es klar gegen Art. 7 der UN-Erklärung über die Rechte des Kindes: „Das Kind (…) hat (…) soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.“ Ein Verstoss gegen dieses zentrale Kinderrecht liegt natürlich auch vor, wenn Ehepaare reproduktionstechnische Verfahren in Anspruch nehmen, welche dem Kind die Gemeinschaft mit seinen leiblichen Eltern – die einen zentralen Aspekt seiner Identität ausmachen – vorenthalten.

In seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare hatte der Bundesrat 2003 noch klar festgehalten: „Von der Natur vorgegeben ist, dass jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat, die für die Entwicklung des Kindes ihre spezifische Bedeutung haben. Das Kindesrecht des Zivilgesetzbuches (…) versucht dementsprechend, jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine Mutter zuzuordnen (…).“ Mit dieser Argumentation stellte sich der Bundesrat auf den Standpunkt, dass aus der Erkenntnis der Natur des Menschen auch Normen für den rechten Umgang mit dem Menschen abgeleitet werden können. Unzählige Studien mit Kindern, die ohne ihre leiblichen Eltern oder nur mit einem von ihnen aufwachsen konnten, bestätigen diese naturrechtliche Sichtweise. So zeigt eine Studie des „Institute for American Values“ die schwerwiegenden Folgen der Samenspende auf: Durch Samenspende entstandene Kinder fühlen sich häufiger von ihren Familien isoliert. Sie sind häufiger depressiv, straffällig und drogenabhängig. Zwei Drittel von ihnen stimmen der Aussage zu, wonach der Samenspender die Hälfte der eigenen Identität ausmacht. Und fast die Hälfte empfindet es als Problem, dass Geld bei ihrer Entstehung im Spiel war.

Opfer irrationaler Freiheit

Erstaunlicherweise wurde die nun in Kraft getretene Gesetzesrevision in den letzten Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz vom Februar 2015 mit keinem Wort kritisiert. Vielmehr empfiehlt der Ausschuss, im „Interesse des Kindes“ den Prozess der Adoption von Kindern, die im Ausland durch Leihmütter geboren wurden, zu beschleunigen. Dies zeigt den Weg, den das UN-Menschenrechtssystem mit seiner ideologischen Umdeutung von Menschenrechten eingeschlagen hat: Weg von unveräusserlichen Menschenrechten, welche die Natur des Menschen und die damit gegebenen zentralen Bedürfnisse respektieren und schützen; hin zu einer Gesellschaft der entfesselten, orientierungslosen und irrationalen Freiheit – deren erste Opfer die Schwächsten der Gesellschaft sind.