Am 5. Juli 2011 veröffentlichte das Kompetenzzentrum für Schule und Sexualpädagogik der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) eine Medienmitteilung (1) und gleichzeitig ein an demselben Tag herausgegebenes „Informationsblatt“. Diesen Dokumenten muss mit aller Entschiedenheit widersprochen werden. Originalzitate des Informationsblatts (2) sind jeweils in Anführungszeichen vorangestellt.
„Kinder ernst nehmen:
Fragen zum Körper, zum Geschlecht, zur Entstehung, zur Geburt und zur Sexualität begleiten den Menschen von Anfang an. Eltern und Lehrpersonen erleben, dass Kinder neugierig sind, dazu Fragen stellen und darüber sprechen wollen. (…).“

Das tönt alles sehr unverfänglich. Aber: Es geht hier eindeutig nicht nur um Fragen oder den Gesprächsbedarf der Kinder. Bereits auf der Homepage des Kompetenzzentrums steht: „Sexualerziehung im Kindergarten ist vorrangig als kontinuierlich akzeptierende Erziehungshaltung, die sich in alltäglichen Situationen niederschlägt, zu verstehen. In zweiter Linie beinhaltet Sexualerziehung auf dieser Stufe didaktische Angebote und geplante pädagogische Aktivitäten “ (3). Weiter steht im Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule (2008, 2011): „Es ist eine alltägliche Erfahrung, dass Kinder diesbezüglich Fragen stellen, sich gegenseitig berühren möchten, sich nackt zeigen und anderen zuschauen wollen. Dies zeigt sich insbesondere in Ruheecken, beim Doktorspielen und Vater-Mutter-Kind-Spiel.“ (4).

Kinder sind unterschiedlich weit entwickelt. Ihnen nun solche „Einheitsprogramme“ mit sexuell stimulierendem Charakter ab Kindergarten (5) aufzudrängen, nimmt sie gerade nicht ernst. Die Grenzen zwischen Überforderung und schädlichen Einflüssen sind fliessend. Pädagogisch soll offenbar eine Laissez-faire-Haltung vorherrschen, die natürliche Schamgefühle missachtet.

„Schule hat Auftrag
Damit Kinder und Jugendliche auf ihre Fragen Antworten erhalten, hat die Schule den Auftrag, im Schulalltag und im Unterricht alters- und entwicklungsgerecht Sexualerziehung zu integrieren. (..). Im Kindergarten ist Sexualerziehung vor allem Sozialerziehung. Es geht um die Förderung des Körperbewusstseins und die Stärkung des Selbstbewusstseins auch im Sinn der Prävention gegen Missbrauch jeglicher Art. Die eigentliche «Aufklärung» beginnt später in der Schule. Daran soll sich auch in Zukunft nichts ändern.“

Problematisch ist die für alle Kindergärten und Schulen propagierte einseitig emanzipatorische Sexualerziehung als Pflichtübung, ohne Dispensationsrecht der Eltern. Das BAG hat die Aufgabe der AIDS-Prophylaxe auf das Gebiet der gesamten Sexualerziehung ausgeweitet, und das Kompetenzzentrum der PHZ in Verträgen eigenmächtig beauftragt, sexualpädagogische Grundlagen zur flächendeckenden Implementierung zu erarbeiten. Sexualerziehung soll „an Schweizer Schulen auf der Grundlage eines gemeinsamen Verständnisses von Sexualpädagogik». eingeführt werden (6).
Dieses „gemeinsame Verständnis“ dient nun als Einfallstor für begründungspflichtige Voraussetzungen und Ideologien, die gerne durch pseudowissenschaftliche Behauptungen einer wenig Vertrauen erweckenden Expertokratie bemäntelt werden.

Im Grundlagenpapier des Kompetenzzentrums steht unter anderem:
„Im Bereich Sexualität und Beziehung sind folgende Grundrechte nicht verhandelbar und als solche deutlich zu benennen:
– (…)
– Darstellung der Gleichwertigkeit verschiedener sexueller Orientierungen und Identitäten“. (7)

Die „Gleichwertigkeit verschiedener sexueller Orientierungen und Identitäten“ ist eine genderideologische Forderung, welche auf der Fiktion sozial konstruierter und allenfalls auch frei auswechselbarer Geschlechtsidentitäten beruht. Solche Aussagen finden sich in den für das Kompetenzzentrum und das BAG wichtigen Referenzen der IPPF (International Planned Parenthood Federation). Im Papier „IPPF Sexuelle Rechte 2008“ (8) wird gefordert, dass Identitätspapiere, die der selbst definierten Genderidentität entsprechen, niemandem verweigert werden dürften und insbesondere junge Menschen Zugang zu Informationen über sexuelle und nonkonforme Genderlebensweisen und Sexualbeziehungen haben sollen. Unser Recht kennt jedoch weder den Begriff „Gender“ noch neue Geschlechtsidentitäten und privilegiert die Familie, bestehend aus einem oder zwei Eltern unterschiedlichen Geschlechts und Kindern.

Zusammenhänge und Verknüpfungen zwischen der PHZ und dem Projekt
Lehrplan 21

Im Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule (9) wird festgestellt: „ Damit werden in systematisierter Form Grundlagen für die Sexualerziehung in der Volksschule formuliert, die bislang fehlten. Sie sind programmatisch im Hinblick auf zukünftig zu erstellende Lehrpläne für die Schule und als Ausgangspunkt zur fachlich begründeten Entwicklung von Hochschulcurricula zu verstehen.“ (10) oder „Die im Rahmen dieses Papiers vorgelegten fachwissenschaftlichen Grundlagen und Leitideen können diesen Personenkreisen eine Legitimation für die Integration von sexualpädagogischen Themen in die Lehrpläne der Volksschule und Argumentationshilfen in der Diskussion um Verortung und Verankerung der Thematik in der aktuell zur Disposition stehenden Neugestaltung der sprachregionalen Lehrpläne wie Plan cadre romand (2008) und dem Deutschschweizer Lehrplan (2012) bieten.“ (11) Mit dem Leiter des Kompetenzzentrums, und einem Mitglied des Beirats, besteht auch eine enge personelle Verknüpfung mit dem Lehrplan-21 Projekt.

Die Behauptung der Erziehungsdirektorenkonferenz in einer Medienmitteilung vom 16.06.2011 (12) , dass die Inhalte des Grundlagenpapiers der PHZ für den Lehrplan 21 nicht massgebend seien, ist für die bisherigen Entwicklungen leider nicht nachvollziehbar.

Lehrpersonen ausbilden
Lehrpersonen aller Stufen sollen dafür ausgebildet werden, kompetent und angemessen auf Fragen der Kinder einzugehen und entsprechende Lehrplanthemen sachgerecht zu unterrichten. Dazu brauchen sie Kenntnisse über altersgerechte Lehrmittel und Methoden.

Unterrichtsmaterial
Für eine alters- und entwicklungsgerechte Sozial- und Sexualerziehung sind adäquate Unterrichtsmaterialien unerlässlich. Bei der «Sex-Box», die über die Medienberichte bekannt wurde, handelt es sich um im Kanton Basel-Stadt eingesetztes Anschauungsmaterial. Die in den Boulevard- Medien publizierten Bilder zeigen Anschauungsmaterial für die Sekundarstufe I. Für den Kindergarten und die Unterstufe steht eine andere Box mit altersgerechten Büchern, Puzzles und Puppen zur Verfügung.

Auch in der Box für den Kindergarten finden sich zahlreiche Bücher mit fragwürdigen Inhalten und Bildern. Sensible Eltern würden solche Bücher nicht verwenden. Die vom Kompetenzzentrum empfohlenen Lehrmittel sind weder angemessen noch altersgerecht. Sie missachten die Intimsphäre der Kinder und die Autonomie der Familie. Sie vermitteln ganz eindeutig Anleitungen zu sexuellem Handeln. Der geneigte Leser, die geneigte Leserin kann sich anhand der vom Kompetenzzentrum empfohlenen Links selber ein Bild machen:
http://www.amorix.ch/fileadmin/media/amorix.ch/Linkliste/Websites9.pdf oder auch
http://www.lilli.ch/sex_ist_lernbar/

Die Beispiele sprechen für sich. Ein weiterer Kommentar erübrigt sich.

Die Rolle der Eltern und die Rolle der Schule
Die Eltern sind in der Sexualerziehung selbstverständlich die ersten Ansprechpersonen. (…)
Die Schule hat, wie in allen anderen Erziehungsfeldern auch, im Bereich der Sexualpädagogik einen ergänzenden Bildungs- und Erziehungsauftrag zur Aufgabe der Eltern. (…)
Alle Kinder und Jugendlichen haben jedoch das Recht auf altersangepasste Informationen und Antworten auf ihre Fragen. (…). Im Sinne der Chancengleichheit erachten wir eine Dispensationsmöglichkeit als nicht zielführend.

Unter dem Vorwand der „Chancengleichheit“ soll eine flächendeckende Sexualerziehung auf fragwürdiger Grundlage gesichert werden. Die Indoktrinierung findet schon auf der sexualpädagogischen Ebene bei der Ausbildung der Lehrpersonen statt, nicht erst bei den Schülern. Um nicht falsch verstanden zu werden: Sexualerziehung ist an und für sich wünschenswert. Doch sind immer auch die ideologischen Hintergründe, beteiligte Netzwerke und vor allem Inhalte kritisch unter die Lupe zu nehmen. Solche flächendeckenden Vereinnahmungsversuche sind nicht ohne demokratische Auseinandersetzung und zwingendes Dispensationsrecht der Eltern zu haben.

Es ist hier an folgende Rechtsnormen zu erinnern:
– Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10.12.1948, Artikel 26 Absatz 3: „Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.“
– Übereinkommen über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989 von der Schweizerischen Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1996, Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 24. Februar 1997, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1997 Artikel 18, Absatz 1: „Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen“.

Human Life International (HLI) Schweiz
Dr. med. Peter Ryser-Düblin, Präsident
Christoph Keel-Altenhofer, Sekretär

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Anmerkungen
1 http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/9127_20110705_phz-mm.pdf besucht am 8.7.2011
2 http://www.lu.ch/download/sk/mm_photo/9127_20110705_phz-info.pdf besucht am 8.7.2011
3 http://www.amorix.ch/sexualerziehung/basisstufe/ besucht am 8.7.2011
4 Grundlagenpapier Sexualpädagogik und Schule – Grundlagenpapier für die schweizweite Verankerung von Sexualerziehung in der Schule sowie Überlegungen für die Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen an Hochschulen. Ein Projekt im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit in Kooperation mit der Hochschule Luzern – soziale Arbeit. Mittlerweile zirkulieren verschiedene Versionen davon: Version 4.2, 7. November 2008 / 15.12.2010 / 26.01.2011, einsehbar unter:
http://www.amorix.ch/fileadmin/media/amorix.ch/Grundlagen/Grundlagenpapier_Sexualp%C3%A4dagogik_Version_4_2-D.pdf
besucht am 7.7.2011, im folgenden Grundlagenpapier (2008, 2011) genannt Seite 5
5 Laut Kompetenzzentrum sollte sich die schulische Sexualerziehung „nach der vom Harmos-Konkordat geplanten neuen Struktur der obligatorischen Schulzeit von elf Jahren richten und eine entsprechende Sequenzierung auf dem Hintergrund der Altersspanne vom erfüllten 4. bis 15. Lebensjahr vornehmen“
6 Vertrag zwischen BAG und Kompetenzzentrum Sexualpädagogik PHZ vom 1.12.2008 bis 30.06.2011
7 Grundlagenpapier (2008, 2011), Seite 19-20
8 http://www.ippf.org/NR/rdonlyres/49E80704-61E5-455E-AF59-306FF3E1F96E/0/SexualRightsGerman.pdf,
S. 25. Art 5, Seite 28, Art. 8; besucht am 8.7.2011, dieses Papier wird übrigens im Programm des BAG „Nationales Programm HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (NPHS) 2011-2017“ prominent erwähnt mit dem saloppen Zusatz: „In der Schweiz sind diese Rechte auf Verfassungsstufe garantiert“. Da wird klar bestehendes Recht mit ideologischer Absicht uminterpretiert und ausgeweitet.
9 siehe Fussnote 2
10 Grundlagenpapier (2008, 2011), S.3
11Grundlagenpapier (2008, 2011), S.4
12 http://www.lehrplan.ch/?q=node/73

Medienmitteilung HLI Schweiz