„Wer die Legalisierung gleichgeschlechtlicher ‚Elternschaftfordert, trägt die Beweislast zu zeigen, dass das Kindeswohl dadurch keinen Schaden leidet. Dieser Beweis ist aber bis heute nicht erbracht worden.“ Die Stiftung Zukunft CH lehnt die Einführung der „Ehe für alle“ und deren desaströse Folgen für die Gesellschaft und insbesondere das Kindeswohl entschieden ab. Lesen Sie die Vernehmlassungsantwort, die am 20. Juni bei der Rechtskommission des Nationalrats eingereicht wurde, im Wortlaut:

Die Stiftung Zukunft CH lehnt sowohl die Kernvorlage als auch die Variante bezüglich des Zugangs lesbischer „Ehe“-Paare zur Samenspende dezidiert ab. Beide verstossen insbesondere gegen das Kindeswohl. Ferner erachten wir eine allfällige Einführung der „Ehe“ für gleichgeschlechtliche Paare ohne entsprechende Änderung der Verfassung aus demokratiepolitischen Gründen für inakzeptabel. Folgende Überlegungen sind für den Standpunkt der Stiftung für zukunftstragende Werte leitend:

Was ist die Ehe?

Die Ehe ist seit jeher und in allen Kulturen als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau verstanden worden, die das natürliche Potential hat, eigene Kinder zu haben und somit eine Familie zu gründen. Die Ehe in diesem Sinn ist Keimzelle und Pfeiler der Gesellschaft und somit Garant für den Fortbestand der Generationenfolge. Dieses Ideal zu verwässern, indem man andersartige Lebensgemeinschaften ebenfalls Ehe nennen und ihnen den gleichen institutionellen Schutz gewähren will, ist weder gesellschaftlich noch rechtlich ein Fortschritt, sondern das Einknicken vor einer egalitaristischen Ideologie. Es handelt sich bei der „Ehe für alle“ um einen Etikettenschwindel, ähnlich wie beim „Veggie-Cheese“, der nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs (EuGH) von 2017 nicht als solcher angepriesen werden darf, weil es sich eben nicht um Käse handelt.[1]

Ähnlich geht es bei der Ehe nicht bloss um einen historisch geprägten Begriff, der sich beliebig dem Wandel der Gesellschaft und aufkommenden Trends anzupassen und der Macht des Faktischen zu beugen hätte, sondern um die durch den Begriff „Ehe“ bezeichnete Realität selbst. Mit der Einführung der gleichgeschlechtlichen „Ehe“ würde sich unsere Rechtsordnung vom Realitätsprinzip verabschieden. Es würde damit der fundamentale Rechtsgrundsatz untergraben, wonach Gleiches gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln ist.

Gleichgeschlechtliche Paare können keine eigenen Kinder haben, weswegen es ihnen grundsätzlich nicht möglich ist, in gleicher Weise zu Stabilität und Fortbestand der Gesellschaft beizutragen wie Ehepaare. Daran kann sich nichts ändern, da hier die Natur selbst unterscheidet („diskriminiert“). Auch geht es nicht an, homosexuelle Paare mit kinderlosen Ehepaaren zu vergleichen. Denn die Kinderlosigkeit ist im ersten Fall prinzipiell (d.h. normal), im zweiten Fall aber die Folge einer freien Entscheidung oder einer körperlichen Dysfunktion. Die Kinderlosigkeit gleich- bzw. gegengeschlechtlicher Paare ist also von ganz anderer Qualität. Davon abgesehen leben auch kinderlose Ehepaare das unverzichtbare gesellschaftliche Ideal der auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, welche das Fundament der Gesellschaft bildet. Dieses Ideal gilt es für junge Leute sichtbar zu halten und auch begrifflich von anderen Formen des Zusammenlebens klar zu unterscheiden.

Die Ehe im herkömmlichen Sinn ist vorstaatlich. Sie ist in der Natur vorgegeben und kein blosses soziales Konstrukt. Der Gesetzgeber hat darum die Ehe zu schützen und ihren Wert und ihre Bedeutung nicht durch unsachliche Umdeutungen zu schmälern und zu untergraben.

Das Kindeswohl

Wir bedauern, dass die RK-N in ihrem Bericht dem Kindeswohl kaum Beachtung schenkt. Dieses wird scheinbar einzig in Abhängigkeit von der gesellschaftlichen Akzeptanz von homosexuellen Partnerschaften gesehen, die seit 2002 zweifellos zugenommen hat. Dass ein Kind, das mit zwei Männern oder zwei Frauen aufwächst, sich heute nicht mehr in dem Masse in einer statistischen „Ausnahmesituation“ befindet wie damals, trifft zwar zu. Dies sagt aber noch kaum etwas darüber, wie es diesen Kindern geht und wie sie sich bis ins Erwachsenenalter entwickeln werden.

Die intakte biologische Familie (verheiratete Eltern, die mit ihren leiblichen Kindern zusammenleben) ist, wie die Sozialforschung klar zeigt, der „Goldstandard“ für das Wohlergehen von Kindern.[2] Die Entbehrung eines oder beider biologischer Elternteile sowie partnerschaftliche Instabilität sind statistisch nachweisbare Risikofaktoren, die einen guten Entwicklungsverlauf gefährden. Auch der biologische Geschlechtsunterschied der Eltern spielt eine zentrale Rolle: Kaum etwas ist in der sozialwissenschaftlichen Forschung der letzten vierzig Jahre so gut belegt wie die Tatsache, dass Mutter und Vater geschlechtsabhängig Verschiedenes und Komplementäres für die Entwicklung der Kinder leisten.[3] Die führenden deutschen Bindungsforscher Klaus und Karin Grossmann sind der Auffassung: „Wir haben es (…) mit deutlichen Geschlechtsunterschieden im Einfluss der Eltern auf die Entwicklung ihrer Kinder zu tun. (…) Beide zusammen, Vater und Mutter, legen (…) erst die Grundlagen für psychische Sicherheit und ergänzen einander“.[4] Dazu ergänzt der Psychiater Christian Spaemann: „Es gibt nicht mehr und nicht weniger als zwei Geschlechter, Mann und Frau. Das bedeutet, dass es hinsichtlich des Geschlechts auch nur zwei Arten von Kindern gibt: Mädchen und Jungen. Für ihre Identitätsentwicklung ist sowohl das gleichgeschlechtliche als auch das gegengeschlechtliche Elternteil wichtig. Vater und Mutter bestätigen und fördern auf jeweils andere Weise ihre Jungen und ihre Mädchen.“[5]

Gleichgeschlechtliche „Elternschaft“ widerspricht in jedem Fall dieser Idealsituation. Wer darum auf politischem Wege die Legalisierung gleichgeschlechtlicher „Elternschaft“ welcher Art auch immer (Adoptionsrecht, Samenspende, Eizellenspende, Leihmutterschaft…) fordert, trägt die Beweislast zu zeigen, dass das Kindeswohl dadurch keinen Schaden leidet. Dieser Beweis ist aber bis heute nicht erbracht worden.

Kursierende Studien, die behaupten, es gäbe für Kinder keine Unterschiede, ob sie bei ihren beiden leiblichen Eltern aufwachsen oder bei zwei Männern bzw. zwei Frauen (von denen maximal einer bzw. eine ein leibliches Elternteil ist), zeichnen sich durch gravierende methodische Mängel aus und können nicht belegen, was sie behaupten.[6] Es gibt weltweit keine einzige wissenschaftlich belastbare, auf grossen Zufallsdatenbeständen beruhende Langzeitstudie, die belegen würde, dass sich Kindern bei gleichgeschlechtlichen Eltern gleich gut entwickeln wie bei ihren verheirateten biologischen Eltern. Anderseits gibt es ein paar wenige, aus nationalen Zufallsdatenbeständen beruhende Forschungsarbeiten neueren Datums[7], die zeigen, dass es eben doch signifikante Unterschiede gibt, die sich bis ins Erwachsenenalter der betroffenen Kinder auswirken: z.B. bezüglich Inanspruchnahme von Sozialhilfe, Arbeitslosigkeit, sexuellen Belästigungen, sexuell übertragbaren Krankheiten, Konsum von Suchtmitteln, Sicherheitsgefühl, psychische Gesundheit, Sexualverhalten, Liebesbeziehungen und Ausbildungserfolg.

(…)

Als Antwort auf die Frage der Öffnung des Adoptionsrechts müsste darum auch schon die pragmatische Überlegung genügen, dass es in der Schweiz keinen Notstand an adoptionswilligen Ehepaaren gibt. Bedarf, nach „zweitbesten“ Lösungen für Adoptivkindern zu suchen, besteht also nicht. Sachlich betrachtet müsste nach wie vor massgebend sein, was der Bundesrat 2002 in seiner Botschaft zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft schrieb: „Von der Natur vorgegeben ist, dass jedes Kind einen Vater und eine Mutter hat, die für die Entwicklung des Kindes ihre spezifische Bedeutung haben. Das Kindesrecht des Zivilgesetzbuches (…) versucht dementsprechend, jedem Kind auch rechtlich einen Vater und eine Mutter zuzuordnen und damit der Polarität der Geschlechter Rechnung zu tragen.“

Gleichgeschlechtliche Paare zu reproduktionstechnischen Verfahren zuzulassen, widerspricht sogar in doppelter Weise dem Kindeswohl: 1. wird dem Kind die für seine Entwicklung ideale Doppelstruktur von Vater und Mutter vorenthalten. 2. wird dem Kind die schmerzhafte Trennung von mindestens einem Elternteil bewusst zugemutet. Es ist daran zu erinnern, mit welchen ernsthaften Schwierigkeiten Kinder, die durch Samenspende entstanden sind, auf ihrem Lebensweg konfrontiert sind.[8] Nicht zuletzt muss man festhalten, dass im Grunde jede künstliche Fortpflanzung mit fremden Ei- oder Samenzellen der UNO-Kinderrechtskonvention widerspricht.[9]

Das Adoptionsrecht zu öffnen oder gar reproduktionstechnische Verfahren für gleichgeschlechtliche Paare zugänglich zu machen, käme somit einem ethisch unverantwortlichen Experimentieren mit dem Kindeswohl gleich.

Die Ehe in der Bundesverfassung

Die „Ehe für alle“ ohne Verfassungsänderung einzuführen, erachten wir als undemokratisch und verfassungsrechtlich hochproblematisch. Zwar widerspräche die sogenannte „Öffnung“ der Ehe nicht dem Wortlaut von Artikel 14 BV, da dort die Selbstverständlichkeit, dass nur ein Mann und eine Frau heiraten können, nicht explizit genannt wird, wohl aber dessen ursprünglicher Aussageabsicht, also dem Willen dem Verfassungsgebers selbst.

Wenn Schweizer Behörden und Gerichte nur einem Mann und einer Frau das Recht auf Ehe gewähren, wird dadurch der Wortlaut der Verfassung keineswegs diskriminierend eingeschränkt. In BGE 126 II 425, 430[10] hielt das Bundesgericht im Jahr 2000 in Auslegung von Artikel 14 BV ausdrücklich fest, dass „Ehe und Familie […] aus biologischen Gründen immer noch und natürlicherweise in anderer Form zum Fortbestand der Gesellschaft bei[tragen] als die gleichgeschlechtliche Partnerschaft“. Zudem spricht das Bundesgericht in diesem Zusammenhang von der Ehe als auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. auch BGE 119 II 264, 266)[11].

In Beantwortung der Interpellation Thorens Goumaz (13.4254: CVP-Volksinitiative zur Besteuerung von Ehepaaren. Keine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren) stellte der Bundesrat 2013 hinsichtlich der von der CVP vorgeschlagenen Ehe-Definition als „auf Dauer angelegte und gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ klar: „Die traditionelle Definition der Ehe ist nicht neu, sondern entspricht der geltenden Auslegung von Artikel 14 BV.“ Der Bundesrat habe schon in seiner Botschaft vom 20. November 1996 zur neuen Bundesverfassung festgehalten, dass das Recht auf Ehe entsprechend der historischen Auslegung von Artikel 54a BV und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Verbindung zwischen Mann und Frau garantiere. Eine Ausweitung auf alle Formen des Zusammenlebens würde hingegen – wie der Bundesrat festhält – „dem Grundgedanken des Instituts Ehe widersprechen“. Die Landesregierung verweist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Dieser zufolge „umfasst der Ehebegriff die gleichgeschlechtlichen Paare nicht.“

In der bereits zitierten Botschaft, die für die Auslegung der heutigen Bundesverfassung relevant ist, schloss der Bundesrat nicht-heterosexuelle Verbindungen sogar explizit vom Institut der Ehe aus: „Es erstreckt sich weder auf Ehen zwischen Transsexuellen noch auf homosexuelle Ehen. (…) Das Institut der Ehe war stets auf die traditionellen Paare ausgerichtet.“ Damit ist klar: Wenn die RK-N die „Ehe für alle“ auf Gesetzesebene einführen will, widerspricht dies eindeutig dem ursprünglichen Willen des Verfassungsgebers. Auch der Bundes(zivil)gesetzgeber ist an diese Vorgaben gebunden und kann sich nicht einfach über den Willen des historischen Verfassungsgebers hinwegsetzen, ohne an den demokratischen und rechtstaatlichen Fundamenten unseres Landes zu rütteln. Die Definition der Ehe als „auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft von Mann und Frau“ ist integraler Bestandteil der Bundesverfassung. Eine Änderung dieser Definition ist darum politisch betrachtet zwingend an das Volks- und Ständemehr gebunden. Umso mehr, als es sich um eine umstrittene gesellschaftspolitische Entscheidung von weitreichender Bedeutung handelt.

Das Menschenrecht auf Ehe und Familie

Die gängige Interpretation von Artikel 14 BV befindet sich zudem in voller Übereinstimmung mit den entscheidenden internationalen Menschenrechtsverträgen und deren aktueller Auslegung.

Die Gerichtspraxis des EGMR widerlegt die unter Befürwortern der „Ehe für alle“ verbreitete Ansicht, wonach es sich beim Ausschluss gleichgeschlechtlicher Paare von der Ehe um einen Verstoss von Schweizer Gerichten und Behörden gegen Menschenrechte handelt. Im Sommer 2016 hat der EGMR im Fall Chapin & Charpentier gegen Frankreich festgehalten, dass gleichgeschlechtliche Paare gestützt auf Artikel 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Menschenrecht auf gleichgeschlechtliche „Ehe“ geltend machen können. Es verstosse ferner nicht gegen den Diskriminierungs-Artikel 14 der EMRK, homosexuellen Paaren das Recht auf Eheschliessung zu verweigern. Der EGMR anerkennt zwar, wenn Mitgliedstaaten die gleichgeschlechtliche „Ehe“ einführen. Gleichzeitig hält der Strassburger Gerichtshof aber implizit an der geschlechtlichen Bipolarität einer Lebensgemeinschaft als notwendige Voraussetzung dafür fest, die Eheschliessung als Menschenrecht einklagen zu können.

Ebenso wie Artikel 12 EMRK, so definiert auch Artikel 16 der UNO-Menschenrechtskonvention („Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen.“) zwar nicht die Ehe. Allein aufgrund des Alters der Erklärung (1948) sowie der bis heute weltweit klar vorherrschenden Ablehnung der gleichgeschlechtlichen „Ehe“ (in lediglich 28 UNO-Mitgliedländern ist sie erlaubt) kann eine Inanspruchnahme der UN-Menschenrechtserklärung für die Homo-Ehe jedoch ausgeschlossen werden. Sie würde der Aussageintention des Dokuments klar widersprechen.

Dass die Verfasser der UN-Menschenrechtskonvention ebenso wie des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, dem die Schweiz 1992 beitrat) bei der Ehe von einer Verbindung von Frau und Mann ausgingen, kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass beide Dokumente das Recht auf Eheschliessung in Verbindung mit dem Recht auf Familiengründung regeln. So heisst es in Artikel 23 UNO-Pakt II:

(1) Die Familie ist die natürliche Kernzelle der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
(2) Das Recht von Mann und Frau, im heiratsfähigen Alter eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen, wird anerkannt.

Es liegt auf der Hand, dass kein relevanter internationaler Menschenrechtsvertrag dort, wo von der Ehe als Menschenrecht die Rede ist, gleichgeschlechtliche Paare miteinschliesst.

 

Anmerkungen

[1] NZZ online, 14.06.2017, https://www.nzz.ch/wirtschaft/eugh-urteil-pflanzenkaese-darf-nicht-kaese-heissen-ld.1300815 [04.06.2019]

[2] Forscher der Princeton University (2009) beispielsweise kamen in einer Langzeitstudie mit 20‘000 Kindern zum Ergebnis, „dass es Kindern, die in einem Haushalt mit nur einem biologischen Elternteil aufwachsen, durchschnittlich schlechter geht als Kindern, die bei ihren beiden biologischen Eltern aufwachsen; und zwar unabhängig davon, ob der alleinerziehende Elternteil wieder eine Ehe eingeht.“ Es kommt also tatsächlich auf die Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern an, und nicht bloss darauf, dass es zwei „Eltern“ hat. Mc Lanahan S, Sandefur G (2009), Growing up with a single parent: What hurts, what helps, Harvard University Press

[3] Vgl. Vonholdt C R (2009), Das Kindeswohl nicht im Blick, https://www.dijg.de/homosexualitaet/adoptionsrecht/kindeswohl-nicht-im-blick-homosexuelle/ [05.06.2019]

[4] Grossmann K u. K (2001), Das eingeschränkte Leben, in: Gebauer K, Hüther G, Kinder brauchen Wurzeln, Düsseldorf, S. 60

[5] Spaemann C (2018), im Interview mit dem Magazin „Factum“, Nr. 4/2018

[6] Marks L (2012), Same-sex parenting and children’s out-comes: A closer examination of the American psychological association’s brief on lesbian and gay parenting, Social Science Research, 41: 735-351. Die Kritik gravierender methodischer Mängel gilt auch für die einzige grössere Studie im deutschsprachigen Raum (Rupp et al. 2009), auf die sich der Bundesrat bei der Reform des Adoptionsrechts berief. Vgl. zur Kritik an dieser Studie Vonholdt (2009), a.a.O.

[7] Regnerus M (2012), How different are the adult children of parents who have same-sex relationships? Findings from the New Family Structures Study, Social Science Research, 41: 752770; Allen D W (2013), High school graduation rates among children of same-sex households, Review of Economics and Household, 11: 635658; Sullins D P (2015), Emotional Problems among Children with Same-Sex Parents: Difference by Definition. British Journal of Education, Society & Behavioural Science, 7: 99120

[8] Marquard E et al. (2010), Ma daddy’s name is donor – A new study of young adults conceived through spem donation, Institute for American Values, http://americanvalues.org/catalog/pdfs/Donor_FINAL.pdf [10.06.2019]

[9] Art. 7 (1) der UN-Erklärung über die Rechte des Kindes: „Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen und hat (…) soweit möglich das Recht, seine Eltern zu kennen und von Ihnen betreut zu werden.“ (https://www.unicef.ch/sites/default/files/2018-08/un-kinderrechtskonvention_de.pdf [10.06.2019]) Es versteht sich von selbst, dass mit „Eltern“ in diesem Zusammenhang die leiblichen Eltern (also ein Vater und eine Mutter) gemeint sind. Vgl. S. 9 unter: https://www.unicef.org/rightsite/files/krkfurkindererklartdt.pdf [10.06.2019].

[10] http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-II-425%3Ade&lang=de&type=show_document&zoom=OUT [10.06.2019]

[11] http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-II-264%3Ade&lang=de&type=show_document [10.06.2019]