Der eingetragene Partner des genetischen Vaters eines Kindes, das in Kalifornien durch Leihmutterschaft geboren wurde, kann sich im Personenstandsregister der Schweiz nicht als Elternteil registrieren lassen. Die Anerkennung des amerikanischen Vaterschaftsurteils ist mit dem schweizerischen Ordre public nicht vereinbar. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz (BJ) gut. Das Gericht lässt offen, ob in anderen Situationen eine unterschiedliche Beurteilung angebracht wäre.
Die zwei in eingetragener Partnerschaft lebenden Männer aus dem Kanton St. Gallen hatten 2010 mit einem amerikanischen Ehepaar einen Leihmutterschaftsvertrag geschlossen, in dem dieses bereits vor der Geburt auf seine späteren Elternrechte verzichtete. Die Leihmutter trug in der Folge im Bundesstaat Kalifornien einen Embryo aus, der aus der Eizelle einer unbekannten Spenderin und den Spermien von einem der beiden Schweizer Männer gezeugt worden war. Das zuständige Gericht in Kalifornien stellte nach Einsicht in die Unterlagen fest, dass die Leihmutter und ihr Ehemann auf alle elterlichen Rechte rechtsgültig verzichtet hätten und erklärte die zwei Schweizer zu den rechtlichen Vätern des Kindes. 2011 kam das Kind zur Welt. Die Geburtsurkunde wurde entsprechend dem Urteil ausgestellt. Anschliessend ersuchten die Partner in der Schweiz um Anerkennung des amerikanischen Urteils sowie der Geburtsurkunde und um die entsprechende Eintragung in das Personenstandsregister. Das Departement des Inneren des Kantons St. Gallen wies das zuständige Amt an, die beiden Männer als Väter in das Register einzutragen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies im vergangenen August die Beschwerde des BJ ab.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des BJ gut, welches einzig die Registrierung des genetisch nicht mit dem Kind verbundenen Mannes angefochten hatte. Die Anerkennung seiner amerikanischen Eintragung als Vater verstösst in grundlegender Weise gegen die rechtlichen und ethischen Werturteile in der Schweiz (Ordre public). Sämtliche Arten von Leihmutterschaft sind in der Schweiz auf Verfassungsstufe verboten. Dieses Verbot gilt als Grundüberzeugung und harter Kern der hiesigen Rechtsanschauung. Durch das kalifornische Urteil wird durch Geburt ein Rechtsverhältnis zum genetisch nicht verbundenen „Vater“ hergestellt, das in der Schweiz nicht möglich wäre. Soweit das amerikanische Urteil eine gewisse funktionale Nähe zur Adoption aufweist, wäre eine solche vorliegend ausgeschlossen, weil das geltende Schweizer Recht die Stiefkindadoption durch eingetragene Partner nicht zulässt. Zwar schlägt der Bundesrat hier eine Änderung vor. Es ist aber am Gesetzgeber und nicht am Bundesgericht, in diesem Bereich die nötigen Wertungen vorzunehmen. Im Rahmen einer Adoption wäre gemäss schweizerischem Ordre public zudem eine Eignungsprüfung des Adoptionswilligen erforderlich. Zu beachten ist weiter, dass der einzige Bezug der beiden eingetragenen Partner zu den USA in der Umgehung des Schweizerischen Verbots der Leihmutterschaft besteht. Andere Berührungspunkte zu den USA, wie etwa Wohnsitz oder die amerikanische Staatsbürgerschaft, bestehen nicht. Die Verweigerung der Eintragung ist schliesslich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar. Für das Kind entsteht durch die verweigerte Eintragung eines zweiten Vaters mit Blick auf sein Recht auf Eltern und Familienleben gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention keine Rechtsunsicherheit. Der genetische Vater ist bekannt und aufgrund des Kindesverhältnisses zu ihm ist auch der Aufenthalt des Kindes in der Schweiz und in der betreffenden Familie gesichert.

Das Bundesgericht entscheidet den vorliegenden Fall mit Blick auf die spezifische Konstellation. Es lässt offen, ob in anderen Situationen eine unterschiedliche Beurteilung angebracht wäre.

http://www.bger.ch/press-news-5a_748_2014-t.pdf