Human Life International Schweiz (HLI-Schweiz), die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik (SGB) haben die „Vereinbarung“ zwischen dem Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich und der Organisation Exit über die Beihilfe zum Suizid im September 2009 juristisch angefochten. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde zwar nicht eingetreten, hat aber die Verein¬barung dennoch als nichtig erklärt. Sie wurde in der öffentlichen Verhandlung mehrfach als Schein-verwaltungsverordnung bewertet.
Die Beschwerde führenden Organisationen und Einzelpersonen hatten geltend gemacht, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit dem Abschluss der „Vereinbarung“ mit Exit ihre Kompetenzen überschritten hat. Diese Übereinkunft hatte sich nämlich auch auf die Rechte und Pflichten untergeordneter Instanzen, wie Ärzte, Psychiater, Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. Untersuchungsbehörden ausgewirkt. Die Bundesrichter waren sich einig, dass die Vereinbarung gegen Bundesrecht verstösst und die involvierten kantonalen Instanzen mehrfach ihre Kompeten¬zen überschritten haben. Eine Einhaltung der „Vereinbarung“ könnte im Einzelfall dazu führen, dass im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid eine Straftat übersehen wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass diese Regelung von den Bestimmungen über die Untersuchungen bei aussergewöhnlichen Todesfällen abweicht und damit gegen die geltende Strafprozessordnung im Kanton Zürich verstösst. Solche bilateralen Abmachungen tangieren das existenzielle Grundrecht auf Leben, zumal es immerhin um mögliche illegale Tötungen gehe.

Die Bundesrichter bezeichneten die Vereinbarung mehrfach als Scheinverordnung, die den Zweck habe, diese der richterlichen Überprüfbarkeit zu entziehen. Das sei rechtsstaatlich ausserordentlich problematisch und man schliesse letztlich damit das Volk aus.

Diese Hauptargumente führten die Richter dazu, die Vereinbarung als nichtig zu erklären. Für eine weitere detaillierte Stellungnahme warten wir die schriftliche Urteilsbegründung ab. Die Beschwerdeführer nehmen das Urteil des Bundesgerichts mit grosser Genugtuung zur Kenntnis. Sie hoffen, dass dieser Entscheid sich positiv auf die laufenden Diskussionen für eine bundesrechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid auswirkt.

HLI-Schweiz und die VKAS haben sich auch mit der Vernehmlassung des Bundesrates zur orga-nisierten Beihilfe zum Suizid auseinandergesetzt und sich für ein Verbot der organisierten Beihilfe zum Suizid ausgesprochen. Als Begleitmassnahme muss mehr für die Suizidprävention getan und die Palliativmedizin in der Ausbildung und Praxis der Ärzte und des Pfle¬gepersonals gefördert werden. Alle drei Organisationen verweisen zudem ausdrücklich auf die in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen für Sterbende im Endstadium. Damit könnten Suizide vermieden und positive Zeichen gesetzt werden, dass Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer Gesellschaft mitgetragen werden.

Medienmitteilung Human Life International Schweiz