Sollte am 9. Februar 2020 die erweiterte Rassismus-Strafnorm vom Volk angenommen werden, könnten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung auch Meinungsäusserungen ins Visier der Strafjustiz geraten, die früher getätigt wurden, aber online noch immer auffindbar sind. Das Abstimmungskomitee „Nein zu diesem Zensurgesetz“ rät darum allen Bürgerinnen und Bürgern, ihre Online-Inhalte zu überprüfen. Denn es ist zu erwarten, dass Lobbygruppen bereits heute das Internet nach unliebsamen Meinungen durchforsten und Anzeigen vorbereiten.

Rückwirkend gilt die erweiterte Rassismus-Strafnorm zwar nicht. Ist ein früher verfasster Text oder ein Facebook-Post, der neuerdings möglicherweise gegen das Gesetz verstösst, nach Inkrafttreten der erweiterten Strafnorm aber weiterhin im Internet auffindbar, so gilt diese Verbreitungstat als im Hier und Jetzt begangen und muss nach einer Anzeige von Amtes wegen auf ihre Strafwürdigkeit geprüft werden. Als Grundlage dient vor allem Absatz 3 von Art. 261bis StGB, der „Propagandaaktionen“ im Sinne dieser Strafnorm unter Strafe stellt.

Gleiches wie für Online-Inhalte gilt auch für früher verfasste und gedruckte Broschüren, Flyer oder Bücher, die künftig strafbar sein könnten. Bestraft würden in solchen Fällen nicht der Autor oder die Druckerei, deren Handlungen in der Vergangenheit liegen, sondern derjenige, der diese Produkte nach Inkrafttreten der erweiterten Strafnorm on- oder offline der Öffentlichkeit zugänglich machen würde. Heikel können unter Umständen sogar Verlinkungen auf künftig strafbare Inhalte im Internet sein.

Das Abstimmungskomitee „Nein zu diesem Zensurgesetz“ rät darum allen Bürgerinnen und Bürgern, aber auch Organisationen und Medien, ihre Online-Inhalte zu prüfen, um auch für ein allfälliges Ja an der Urne gerüstet zu sein. Wie Beispiele aus anderen Ländern zeigen, dürften bestimmte Lobby-Gruppen die erweiterte Strafnorm dazu nutzen, um eine Klagewelle gegen Andersdenkende loszutreten.