Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg, Frankreich, wies die Beschwerden einer muslimischen Einzelperson und von muslimischen Gruppen gegen das Minarett-Bauverbot in der schweizerischen Bundesverfassung als unzulässig ab. Die Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführer keine unmittelbaren Opfer einer Konventionsverletzung (Artikel 34) wären, da sie nicht vorhätten, in nächster Zeit eine Moschee bzw. ein Minarett zu bauen. Es lägen auch keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die die Beschwerdeführenden zu potenziellen Opfern machen könnten.
Am 29. November 2009 nahmen 57,5 Prozent der Schweizer Stimmbürger sowie 17 Kantone und fünf Halbkantone in einer Volksabstimmung die Minarett-Initiative an. Damit wurde der Verfassungszusatz (Artikel 72 Absatz 3) angenommen, der lautet: „Der Bau von Minaretten ist verboten.“ (Quelle: APD)