Josef Kraus, eh. Präsident des Deutschen Lehrerverbandes: Akzeptanz sexueller Vielfalt in Schulen ist verfassungswidrig. (Aufsatz für „Institut für Demographie, Allgemeinwohl und Familie e.V.“, 24. Januar 2017)

Professor Dr. Christian Winterhoff: „Unterrichtsmaterial an staatlichen Schulen darf nicht darauf ausgerichtet sein, Schüler zu veranlassen, ein bestimmtes Sexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen.“ (Rechtsgutachten zur Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Erziehung von Schulkindern an öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein zur Akzeptanz sexueller Vielfalt, August 2016)

Hessischer Philologenverband: Der [Hessische] Lehrplan verlangt hier eine Erziehung zur „Akzeptanz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans- und intersexuellen Menschen (LSBTI).“ Ganz abgesehen davon, dass hier psychologische und biologische Kategorien miteinander vermischt werden, lässt der Lehrplan weder Eltern und Schülern noch Lehrkräften die Freiheit, zumindest in Teilen zu anderen Bewertungen der verschiedenen Aspekte von Sexualität zu kommen. Die als Bildungsziel ausgewiesene „Akzeptanz“ (im Sinne von Anerkennen, Hinnehmen, Gutheissen) geht über die „Toleranz“ (das Gelten- und Gewährenlassen) hinaus. (Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zum Lehrplan Sexualerziehung für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen. 1. November 2016)

Hessischer Philologenverband: Im neuen [Hessischen] Lehrplan Sexualkunde für allgemeinbildende Schulen und Berufsschulen ist aber die Schwerpunktsetzung auffallend ethisch und gesellschaftswissenschaftlich ausgerichtet. Persönlichkeitsaspekte, die zutiefst privat sind und primär in den elterlichen Erziehungsbereich gehören, werden in das unterrichtliche Geschehen einbezogen. (Stellungnahme des Hessischen Philologenverbandes zum Lehrplan Sexualerziehung für allgemeinbildende und berufliche Schulen in Hessen. 1. November 2016)

Prof. Karla Etschenberg (Universität Flensburg): „Akzeptanz bedeutet Billigung und Einverstandensein. Das kann bezüglich nicht heterosexueller Orientierungen von gläubigen Katholiken nicht erwartet werden. Sie sind nur zur Toleranz bereit.“ („Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ am 24. September 2016)

Heinz-Peter Meidinger, Präsident Deutscher Lehrerverband: Die Einführung von Toiletten für das dritte Geschlecht an einigen Grundschulen war kein Wunsch betroffener Eltern und schon gar nicht der Kinder, die sich in diesem Alter dieser Geschlechtsdifferenzierung noch gar nicht bewusst sind. Es war der Wille von Politikern, Sie wollen ihre politische Agenda und Ideologie auf diesem Weg in die Schulen tragen. Das staatliche Neutralitätsgebot an Schulen hat einen hohen Wert für den Rechtsstaat und die Zukunft unserer Demokratie. Wir sollen es verteidigen – und nicht dem jeweiligen Zeitgeist anpassen. (Focus 24/2019)

Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 31. Mai 2006: „Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im Dienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Massnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben oder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen Frieden in einer Gesellschaft von sich aus gefährden. Danach sind christliche Bezüge bei der Gestaltung der öffentlichen Schule nicht schlechthin verboten; die Schule muss aber für andere weltanschauliche und religiöse Inhalte und Werte offen sein.“ Dieses Urteil aus dem Jahr 2006 wurde in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Mai 2015 bestätigt. Die Rechtsprechung, die Indoktrination verbietet, ist also jüngsten Datums.

Quelle: Aktion Kinder in Gefahr