Das Erziehungsdepartement Basel sprach 2010 eine Busse von Fr. 1‘400 gegenüber einem muslimischen Elternpaar aus, das seine Töchter im Alter von sieben und neun Jahren vom schulischen Schwimmunterricht fernhielt. Das baselstädtische Verwaltungsgericht sah keinen Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und wies nun den entsprechenden Rekurs ab, wie die NZZ am 12. August 2011 berichtete. Das Gericht stütze sich insbesondere auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts. Obligatorische Schulpflicht bedeute, dass die Eltern verpflichtet seien, ihre Kinder zur Schule zu schicken. Es ginge einerseits darum, schwimmen zu lernen und andererseits darum, dass der Sportunterricht auch die Sozialisation und die Integration fördere. Bezüglich des Rechts der Eltern auf religiöse Erziehung habe das Gericht festgehalten, dass Eltern an einer öffentlichen Schule den geltenden Lehrplan akzeptieren müssten. Sie könnten nicht gewisse Veranstaltungen für unzumutbar erklären und auch „nicht verlangen, dass ihre Kinder vollständig von fremden Glaubenskundgebungen, kulturellen Ansichten oder aufgeklärten gesellschaftlichen Lebensweisen ferngehalten werden“. Es müsse in der Emigration ja nicht die Religionsfreiheit preisgegeben werden, jedoch müssten „gewisse Einschränkungen und Änderungen der Lebensgewohnheiten in Kauf genommen werden.“