Mit der Ausdehnung der Antidiskriminierungsstrafnorm auf die gefühlte Geschlechtsidentität fände ein diffuser Begriff Eingang in einen der heikelsten Paragraphen des Strafrechts. Die Stiftung Zukunft CH ruft die Ständeräte dazu auf, den damit verbundenen Einschränkungen der persönlichen Freiheit und der Sicherheit eine klare Absage zu erteilen. Denn: Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit stützen sich auf objektive Kriterien.

Am kommenden Mittwoch stimmt der Ständerat über die Ausweitung der Antidiskriminierungsstrafnorm (StGB 261bis) ab. Die Parlamentarische Initiative von SP-Nationalrat Mathias Reynard (13.407)[1] fordert, die bestehende Norm um die Kriterien der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität zu ergänzen. Niemand ist in der Schweiz dafür, dass man Angehörige von Minderheiten diskriminiert. Aber insbesondere mit dem Kriterium der Geschlechtsidentität (entscheidend soll das Gefühl sein, nicht die Biologie) schiesst die Vorlage über das Ziel hinaus und erweist sich als kontraproduktiv. Indem sie das Realitätsprinzip untergräbt, führt sie zu Rechtsunsicherheit und schränkt die Freiheit – z.B. von Gewerbetreibenden – unnötig ein.

Vor der Abstimmung wären folgende Fakten und realistischen Konsequenzen dieser Gesetzesverschärfung für jeden Ständerat bedenkenswert, wobei wir unsere Ausführungen weitgehend auf Absatz 5 des Diskriminierungsartikels (Leistungsverweigerung) beschränken:

1. Bundesrat ist dagegen: „Strafrecht darf nur Ultima Ratio sein“

Der Bundesrat kommt in seiner Stellungnahme „zum Schluss, dass das geltende Recht weitgehenden Schutz vor (…) Diskriminierungen gegenüber bestimmten Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität gewährt.“ Er hält darum einen weiteren Ausbau für „nicht vordringlich“. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips solle der Gesetzgeber „das Strafrecht (…) nur als Ultima Ratio einsetzen“, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, „um den Rechtsgüterschutz zu gewährleisten“.[2]

2. Unvorhersehbarkeit des Strafrechts in Kauf nehmen?

Bezüglich des Kriteriums der Geschlechtsidentität fordert der Bundesrat das Parlament sogar explizit dazu auf, dasselbe nicht ins Strafrecht aufzunehmen: „Es sollte auf jeden Fall darauf verzichtet werden, die Artikel 261bis StGB und 171c MStG um ein unbestimmtes Kriterium, dessen Tragweite nicht ausreichend voraussehbar ist, zu ergänzen.“ Der Begriff der Geschlechtsidentität sei unklar, „da er einem individuellen und zutiefst privaten Gefühl entspringt, das unabhängig vom biologischen Geschlecht, dem Zivilstand und der sexuellen Orientierung besteht. Es gibt keine klare Grenze für ihren Umfang, was zu einer extensiven Auslegung führen und sich als problematisch in Hinblick auf die Vorhersehbarkeit des Strafrechts herausstellen könnte.“[3]

3. Als Identität schützen, was gar keine Identität ist?

Während die ethnische Zugehörigkeit einer Person (die bereits heute durch Art. 261bis geschützt wird) z.B. über die Hautfarbe objektiv feststellbar und unveränderbar ist, definiert sich die Geschlechtsidentität im Sinne der Parlamentarischen Initiative Reynard über ein rein subjektives Empfinden, das überdies auch extrem grossen Schwankungen unterworfen ist. Von den Minderjährigen, bei denen eine Geschlechtsidentitätsstörung diagnostiziert wird und die den starken Wunsch verspüren, dem entgegengesetzten Geschlecht anzugehören, versöhnen sich laut der Forschung bis zum Abschluss der Pubertät bis zu mindestens 80 Prozent mit ihrem biologischen Geschlecht.[4] Doch auch bei Erwachsenen sind transidente Gefühle alles andere als ein stabiles Persönlichkeitsmerkmal. Kürzlich titelte die „NZZ am Sonntag“: „Als Mann nicht glücklich, als Frau noch weniger“[5]. In der Tat ist es nicht selten, dass Transgender-Personen die operative Umwandlung zum entgegengesetzten Geschlecht bereuen.

Wenn der Gesetzgeber mit dem massivsten Mittel, das der Gesetzgeber in der Hand hat, nämlich dem Strafrecht, transidente Gefühle als Geschlechtsidentität schützt, macht er sich zum Handlanger einer Ideologie, die im Widerspruch steht zum Stand der Wissenschaften.[6] Der Gesetzgeber hat auch eine Verantwortung für die gesellschaftlichen Auswirkungen der von ihm erlassenen Gesetze.

4. Haarsträubende Fälle und fatale Konsequenzen

Sollte der Ständerat am Mittwoch Ja stimmen, müsste sich die Staatsanwaltschaft künftig mit Fällen wie den folgenden auseinandersetzen:

Eine Transfrau (also ein Mann, der sich als Frau fühlt, obwohl er unter Umständen anatomisch nach wie vor wie ein Mann aussieht und möglicherweise auch entsprechende sexuelle Interessen hat), welcher der Zutritt zur Frauensauna oder zur Frauengarderobe im Fitnessstudio verwehrt wird, kann (gemäss Art. 261bis, Ziffer 5) strafrechtlich gegen die Betreiber vorgehen, weil ihm eine Leistung aufgrund seiner Geschlechtsidentität vorenthalten worden ist. Die Leidtragenden wären nebst den Betreibern auch die Frauen, deren legitimes Interesse, sich in einem geschützten Raum zu bewegen, tangiert wäre. Die Transfrau, die eigentlich ein Mann ist, würde durch die Gesetzesverschärfung – was vollkommen absurd ist – rechtlich in die gleiche Lage versetzt wie die Schwarzafrikanerin, der wegen ihrer Hautfarbe der Zutritt zur Frauengarderobe verwehrt wird.

Gleiches würde analog auch für Toiletten und Umkleideräume an Schulen gelten.

Die um die gefühlte Geschlechtsidentität erweiterte Antidiskriminierungsstrafnorm würde – zusammen mit anderen Gesetzesvorlagen, die sich ebenfalls vom Realitätsprinzip entfernen (vgl. Punkt 5) – zu grosser Rechtsunsicherheit führen. Um möglichen Problemen und Klagen von vorab aus dem Weg zu gehen, würden Anbieter von sich aus geschlechterspezifische Angebote abbauen. So würden z.B. – aus Angst vor Strafandrohung – Unisex-Toiletten zur Regel. Eine Erweiterung brächte unnötige Einschränkungen der Gewerbefreiheit mit sich, die sowohl die Anbieter wie die Empfänger von Dienstleistungen empfindlich treffen würden.

5. Zusammenhänge mit anderen Gesetzesvorlagen bedenken

Die Aufnahme der Geschlechtsidentität ins Strafrecht darf nicht isoliert von anderen politischen Geschäften gesehen werden, z.B. der geplanten Änderung des ZGB, die den Geschlechtswechsel im Personenstandsregister voraussetzungslos (ohne Arztattest, geschweige denn eine operative Geschlechtsumwandlung) möglich machen will. Geht es nach dem Willen des Bundesamts für Justiz, soll künftig jede Person durch eine Erklärung gegenüber dem Zivilstandsbeamten sein Geschlecht ändern können.[7] Da sich längst nicht jeder Transgender einer Operation unterzieht, würde dieses Gesetz dazu führen, dass uns das Aussehen – an dem wir uns im Alltag orientieren – bezüglich des registrierten Geschlechts der Person in immer mehr Fällen in die Irre führt. Dies dürfte zu einer Situation der Verunsicherung und der Rechtsunsicherheit führen, die auch Missbrauchspotential birgt. Da Passkontrollen an den Zugängen zu den Umkleideräumen öffentlicher Schwimmbäder unrealistisch sind, dürften sich auch anderweitig Interessierte (z.B. Voyeure und Sexualstraftäter) diese neuen Möglichkeiten zu Nutze machen. Die exzessiven Transgender-Politik in den USA und Kanada, die den Forderungen der Parlamentarischen Initiative Reynard sehr ähnlich ist, sollte hier als Lehre dienen.[8]

 

 

 

 

[1] https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20130407 [23.11.2018]

[2] https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/5231.pdf [23.11.2018]

[3] https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/5231.pdf [23.11.2018]

[4] Cretella, Michelle A. (2016), Gender dysphoria in children and suppression of debate, Journal of American Physicians and Surgeons, 21 (2), S. 51, http://www.jpands.org/vol21no2/cretella.pdf [09.09.2018]; vgl. NZZ vom 16.06.2016: https://www.nzz.ch/wissenschaft/im-falschen-koerper-immer-mehr-kinder-wollen-ein-anderes-geschlecht-ld.1301068 [12.08.2018]: „Gemäss den wenigen durchgeführten Studien empfinden sich nur 15 bis 20 Prozent der Kinder mit einem gestörten Geschlechtsempfinden auch im Erwachsenenleben noch als Transgender.“

[5] NZZ am Sonntag vom 10.11.2018: https://nzzas.nzz.ch/gesellschaft/da-sass-ich-und-dachte-hilfe-das-bin-ich-nicht-ld.1435303?reduced=true [12.11.2018]

[6] Lawrence S.; McHugh, Paul R. (2016), Sexuality and Gender: Findings from the Biological, Psychological, and Social Sciences, The New Atlantis, Nr. 50, Part Three: Gender Identity, https://www.thenewatlantis.com/publications/part-three-gender-identity-sexuality-and-gender [25.09.2018]

[7] https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2958/Aenderung-des-Geschlecht-im-Personenstandsregister_Erl.-Bericht_de.pdf [22.11.2018]

[8] Was die amerikanische „Transgender Policy“ für die Privatsphäre und die Sicherheit konkret bedeutet, zeigt: Anderson, Ryan T. (2018), A brave New World of Transgender Policy, Harvard Journal of Law & Public Policy, 41(1), S. 309-354, http://www.harvard-jlpp.com/wp-content/uploads/2018/01/Anderson_FINAL-Copy.pdf [26.09.2018], vgl. S. 320-335