Nicht nur in Österreich, in der gesamten Moslemdiaspora wird schon eifrig zur Feier vom 100. Geburtstag des Islam-Gesetzes von 1912 gerüstet. Mit diesem hatte Kaiser Franz Joseph I. seinen islamischen Untertanen den Status einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft im gesamten alten Österreich verliehen; in den „im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern“, wie es amtlich hiess. Das war die erste staatliche Anerkennung des Islams in ganz Europa. Sie wird seitdem gern hingestellt als Vorbild und Rechtfertigung des Drängens auf imposante Moscheebauten, eine Verschleierung bis hin zur Vollkörper-Burka, auf die Zurückdrängung alles Christlichen aus der Öffentlichkeit, um die religiösen Gefühle von Moslemas und Moslems nicht zu verletzen, und überhaupt auf eine Berücksichtigung der islamischen Scharia-Gesetze in der europäischen Rechtspflege. Dass dem nicht so ist, zeigt schon der erste Blick in dieses vielberufene Islamgesetz und vor allem eine Untersuchung seiner Behandlung im altösterreichischen Herren- und Abgeordnetenhaus. Da wird deutlich, dass es sich keineswegs um einen Freibrief für das heutige Auftrumpfen der Politislamisten und ihrer Verbündeten handelt: Die Gesetzgebung der Donaumonarchie in Sachen Islam hat vielmehr den einzig richtigen Weg zur Behandlung von Moslemminderheiten in einem modernen Staat gewiesen. Ein Weg, der gerade jetzt neue Beachtung verdient, wo der Moslemdiaspora und ihren Forderungen gegenüber oft grosse Ratlosigkeit herrscht.
Nachdem Österreich-Ungarn 1878 die Verwaltung des offiziell weiter zur Türkei gehörenden Bosnien und Hercegowina übernommen hatte, blieb dort zunächst weiter das osmanisch-islamische Religionsrecht in Kraft. Erst nach der völligen Eingliederung der damals rund 600‘000 Moslem-Bosniaken in die Donaumonarchie wurden 1910 der Status dieser bodenständigen Glaubens- und Volksgemeinschaft neu festgelegt: Ihr verblieb das Recht auf öffentliche Religionsausübung, doch wurde die Verbindlichkeit der islamischen Religionsgesetze ausdrücklich auf Familien-, Ehe- und Erbrechtsangelegenheiten zwischen Moslems eingeschränkt. Das entsprach der damals auch anderswo wie z.B. in Algerien gängigen Praxis. Und ausdrücklich wurde festgehalten, dass diese Sonderrechte für bosnische Auswanderer in andere Teile der Monarchie keine Geltung haben.

Solche Emigranten waren damals weniger Fremdarbeiter. Es handelte sich in erster Linie nach um in auswärtige Garnisonen verlegte bosnische Moslemsoldaten, deren religiöser Status eine Regelung verlangte. Ihnen stand als dort nicht anerkannter Religionsgemeinschaft nur die „häusliche“, nicht aber die öffentliche Religionsausübung zu. Das ist eine beachtenswerte Rechtsauffassung angesichts der heutigen Moslemdiaspora in der Schweiz. Diese fordert sehr wohl volle Öffentlichkeit bis hin zu Minarett und Burka, ohne überhaupt in einem einzigen Kanton öffentlich-rechtlich anerkannt zu sein.

Jedenfalls entstand 1912 das gesamtösterreichische „Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft“, das noch heute in Geltung steht. Allerdings inzwischen ausgedehnt auf alle Moslems und nicht nur gültig für jene des hanafitischen Ritus, wie er in der alten Türkei und damit auch in Bosnien vorherrschend war. Entscheidend und wegweisend an diesem Gesetz ist in erster Linie sein Paragraph 7. Denn von ihm werden die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebräuche ausdrücklich dem Staatsrecht unterstellt. Und laut § 6 gibt es keine auch nur teilweise Geltung der Scharia mehr, wie sie in Bosnien als bodenständiges „lois indigène“ geduldet wurde. So wurde besonders das Polygamie erlaubende islamische Eherecht durch das österreichische Ehegesetz vom 09.04.1870 ersetzt, da „die Religionsausübung den Gesetzen des Staates nicht widersprechen darf.“ Wenn daher heute schon die ersten unserer Richterinnen und Richter bei Ehestreitigkeiten und -scheidungen zwischen islamischen Partnern die Scharia anwenden, so z.B. einer Moslem-Frau den ihr zivilrechtlich zustehenden Unterhalt verweigern, setzen sie sich damit in Gegensatz zum ersten europäischen Islamgesetz.

Klärend für die heutige Islamdebatte sind auch die Protokolle der Debatten über das Islamgesetz in beiden Häusern des österreichischen Reichsrates im Frühjahr 1912. So hat im Herrenhaus Arnold Ritter Luschin von Ebengreuth unterstrichen, „dass der Islam sich nicht darauf beschränkt, dogmatische und ethische Vorschriften zu geben, sondern überhaupt in das ganze Leben seiner Bekenner vielfach eingreift, während die Anerkennung sich aber nur soweit erstreckt, als nicht mit Rücksicht auf Staatsgesetze Bedenken entgegenstehen.“

Im Abgeordnetenhaus begrüsste es der Deutschnationale Richard Marckhl, dass hinsichtlich „der rechtlichen Seite der Institution der Ehe an der bestehenden Ordnung aufgrund der Unmöglichkeit der Anpassung an alle einschlägigen religiösen Einrichtungen des Islams festgehalten wird“. Auch wandte er sich ausdrücklich gegen das mit Todesstrafe belegte Verbot der Scharia, die islamische Religionsgemeinschaft zu verlassen: „Diese Zwangsgenossenschaft ist aber nur relativ, da die Anhänger ihren Austritt aus der Religionsgesellschaft vor einer staatlichen Behörde erklären können.“ Auch stelle das Gesetz ein für alle Mal klar, „dass die Durchsetzung von sich aus der geistlichen Gerichtsbarkeit ergebenden Ansprüchen nur gegen jene zulässig ist, die sich freiwillig einer solchen Durchsetzung unterwerfen. Dies ergibt sich aus dem staatlichen Gewaltmonopol, das Teil der allgemeinen Staatsgesetze ist.“

Alle diese schon vor bald hundert Jahren erarbeiteten Grundsätze für eine richtige Haltung unseres religiös neutralen Rechtsstaates zu seiner Herausforderung durch die islamische Politreligion müssten erst recht heute wieder Beachtung finden. Stattdessen findet, wie der Sozialwissenschaftler Dr. Thomas Tatsch feststellt, „in der Staats- und Verfassungslehre ein überdehnter liberalistischer Freiheitsbegriff Anwendung, der die Grund- und Menschenrechte als reine Abwehrrechte des Einzelnen gegen staatliches Handeln definiert, wobei der politische Freiheitsbegriff nicht thematisiert wird. Denn der Staat als Ausdruck der zur religiös-weltanschaulichen Neutralität verpflichteten verfassten Ordnung ist ebenso gehalten, die Grund- und Freiheitsrechte der Mehrheit zu schützen, wenn diese durch die nicht von der Verfassung gedeckte unbeschränkte Inanspruchnahme einer Minderheit beeinträchtigt werden.“

Von Heinz Gstrein