Der Islam hat bezüglich Menschenrechten ein Glaubwürdigkeitsproblem. Dieses sitzt tief, da es den Kern der islamischen Theologie betrifft. Umgekehrt ist die Menschenrechtskultur der europäischen Moderne aus christlichen Wurzeln gewachsen.

Von Dominik Lusser

In mehreren Schweizer Kantonen, darunter auch Waadt und Neuenburg, sind derzeit Bestrebungen im Gange, islamische Glaubensgemeinschaften den christlichen Kirchen gleichzustellen. Eine im März 2018 publizierte Fachbroschüre der Stiftung Zukunft CH mit dem Titel „Gehört der Islam zur Schweiz“ kommt allerdings zu dem Schluss, dass dem Islam wegen mangelnder Respektierung der Menschenrechte die öffentlich-rechtliche Anerkennung nicht gewährt werden sollte.

In der Broschüre mit vier Experten-Beiträgen schreibt der Jurist Niklaus Herzog: Die öffentlich-rechtliche Anerkennung, mit der die Übertragung staatlich-hoheitlicher Rechte an muslimische Glaubensgemeinschaften verbunden wäre, hat die Glaubwürdigkeit des Islam zur Voraussetzung. Als deren Gradmesser aber könne die Frage herangezogen werden, wie islamische Gesellschaften mit der Religionsfreiheit nicht-islamischer Bekenntnisse umgingen. Der ehemalige Geschäftsführer der Kantonalen Zürcher Ethikkommission konstatiert: „Wer für sich lautstark die Inanspruchnahme der Menschenrechte einfordert, wo er sich in der Minderheit befindet, eben diese Menschenrechte aber dort, wo er in der Mehrheit ist, anderen verweigert, hat (…) ein massives Glaubwürdigkeitsdefizit.“

Menschenrechte unter Vorbehalt

Dieses Defizit findet seine Bestätigung darin, dass viele islamische Länder die Menschenrechte nur unter massiven Vorbehalten anerkennen. Am 5. August 1990 verabschiedete die „Organisation der Islamischen Konferenz (OIC)“, ein Zusammenschluss von 57 muslimisch geprägten Staaten, die „Kairorer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ (KEMR). Darin werden alle genannten Rechte und Freiheiten dem islamischen Religionsgesetz (Scharia) als „einzig zuständige Quelle für die Auslegung oder Erklärung jedes einzelnen Artikels“ unterstellt. So etwa sind die Staaten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit verpflichtet, „ausser wenn ein von der Scharia vorgesehener Grund vorliegt.“ Die Tragweite dieser Einschränkung wird z.B. darin deutlich, dass das islamische Gesetz für Diebe die Amputation einer Hand und für Ehebrecher die Steinigung vorsieht. Auch dürfen Eltern für ihre Kinder die Erziehung wählen, „die sie wollen, vorausgesetzt, (…) dass die Erziehung mit den erzieherischen Werten und Grundsätzen der Scharia übereinstimmt.“ Die gewährte Erziehungsfreiheit gilt somit de facto nur für Muslime. Die KEMR stellt laut Einschätzung des Menschrechtsinformationsportals humanrights.ch die Allgemeingültigkeit der UN-Menschenrechtserklärung von 1948 in Frage.

Doch was sind die theologischen Gründe, wieso sich der Islam im Unterschied zum Christentum schwer tut mit der Anerkennung unveräusserlicher Rechte, die allen Menschen in gleicher Weise zukommen? „Für den Islam sind Nichtmuslime keine vollwertigen Menschen“, erklärte der Zürcher Philosoph Martin Rhonheimer am 6. September 2014 in der NZZ. Denn islamischer Lehre gemäss sei der Mensch von Natur aus Muslim. Die menschliche Natur selbst, die sogenannte „fitra“, sei muslimisch. Daraus folgt laut Rhonheimer: „Nichtmuslime sind (…) Abtrünnige, ‚denaturierte‘ Menschen.“ Und: „Im Islam kann es (…) keine prinzipielle Gleichheit aller Menschen aufgrund ihrer Natur und kein für alle – unabhängig von der Religionszugehörigkeit – geltendes Naturrecht geben.“ Entsprechend dieser fragwürdigen theologischen Anthropologie bezeichnet die Kairoer Erklärung der Menschenrechte in Artikel 10 den Islam als die „natürliche Religion des Menschen“.

Christlicher Säkularismus

Umgekehrt hat die abendländische Trennung von Religion und Politik, die dem Islam ebenfalls wesensfremd ist, die europäische Rechtsentwicklung bestimmt und die Entfaltung der Menschenrechte ermöglicht. Für den Churer Kirchenrechtler Martin Grichting hat dieser welthistorisch einzigartige Prozess ebenfalls entscheidende theologische Gründe. Diese liegen in der christlichen Unterscheidung von Schöpfungs- und Offenbarungsordnung: „Zur Schöpfungsordnung gehören die Würde des Menschseins, die Gesetze der Natur, der Staat und das Recht, die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Kultur.“ Diese Welt werde am Anfang der Bibel als „sehr gut“ (1. Mos 1,31) bejaht, schreibt Grichting in seinem neuen Buch „Im eigenen Namen, in eigener Verantwortung“ (Fontis Verlag 2018). Die Welt und das menschliche Leben besitzen so laut Grichting bereits vor der religiösen Offenbarung ihre Würde und Daseinsberechtigung. „So paradox es klingt: Säkularität ist ein religiöses Konzept, das sich dem jüdisch-christlichen Verständnis der Welt verdankt.“ Und Ähnliches gilt auch für die Menschenrechtskultur der europäischen Moderne, die nur scheinbar einer religiösen Grundlage entbehrt.

 

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