Grundsätzlich ist eine einheitliche Regelung der Forschung in der Schweiz, welche die Menschenwürde achtet, begrüssenswert. Trotzdem lehnt HLI-Schweiz den neuen Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen ab. Die Bestimmung, dass Forschungsvorhaben, die keinen unmittelbaren Nutzen für urteilsunfähige Personen erwarten lassen, möglich sind, geht zu weit (Art. 118b Abs. 2 Bst c). Sie lässt dem Gesetzgeber und der Forschung zu viel Spielraum.
Mit dem Entwurf des Humanforschungsgesetzes (HFG) legt der BundesratArt. 118b BV aus. Darüber wird zwar am 7. März nicht abgestimmt. Der Entwurf des HFG und der Kommentar dazu lassen aber erkennen, dass Art. 118b zu weit gefasst ist, sonst hätten folgende Forschungsvorhaben nicht im HFG Eingang gefunden:

1. Art. 25 HFG erlaubt Forschungsprojekte mit schwangeren Frauen sowie an Embryonen und Föten in vivo. Ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau wird ein durch einen Forschungseingriff provozierter Abort des Fötus, der äusserst unwahrscheinlich ist, als „minimales Risiko” eingestuft! Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die schwangere Frau zur Prüfung von Medikamenten sind vorgesehen. Wie heikel die Abgabe von Medikamenten an schwangere Frauen sein kann, zeigten die Folgen des Contergans mit 10’000 organgeschädigten Kindern weltweit.

2. In Art. 26, der Forschungsprojekte über Methoden des Schwangerschaftsabbruchs regelt, heisst es in Abs. 2 lapidar, Art. 25 sei nicht anwendbar. Das heisst, dass der Fötus sogar beliebigen Risiken und Belastungen ausgesetzt werden kann, bevor er abgetrieben wird!

3. Art. 38 HFG regelt die Voraussetzungen für die Forschung an Embryonen und Föten aus Abtreibungen. Dadurch werden Embryonen und Föten zusätzlich instrumentalisiert.

HLI-Schweiz lehnt alle diese genannten Forschungsvorhaben klar ab.

Keine fremdnützige Forschung an nicht einwilligungsfähigen Personen!
Die Nationale Ethikkommission erklärte in ihrer Stellungnahme über die Forschung mit Kindern, dass in „einzelnen Kantonen Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen für die involvierten urteilsunfähigen Personen heute verboten sind”.[1] Für diese Kantone würde das Inkrafttreten des Verfassungsartikels schon in dieser Hinsicht eine erhebliche Ausweitung der Forschung bedeuten. In der Stellungnahme über die Forschung mit Embryonen und Föten heisst es: „Grundsätzlich muss Forschung an Embryonen bzw. Föten in vivo, welche auch nur ein minimales Risiko beinhaltet, für den Embryo/ Fötus immer dem werdenden Kind selber, direkt zu Gute kommen. Fremdnützige Forschung ist aus ethischer Sicht kategorisch abzulehnen.”[2] Man fragt sich, weshalb der Bundesrat diese Forderung seiner Beratungskommission beim Entwurf des HFG übergangen hat?

Wesentliche Verbesserungen durch das Parlament sind unrealistisch!
Befürworter des Art. 118b BV betonen, man stimme lediglich über den Verfassungsartikel ab und es liege am Parlament, das zugrundeliegende HFG zu verbessern. Ein Ja des Volkes wird als Ja zur Forschung und damit zur Forschungsfreiheit interpretiert werden. Das Parlament wird das Humanforschungsgesetz kaum mehr einschränken, als es Art. 118b erfordert. Angesichts einflussreicher Lobbyisten im Bundeshaus schätzt HLI-Schweiz die Chancen, dass das Parlament das HFG wesentlich verbessert und die Forschung mit schwangeren Frauen, Embryonen und Föten in-vivo ohne direkten Nutzen (Art. 25 und Art. 26) streicht, als zu gering ein.

Nur ein hoher Nein-Stimmenanteil bei der Volksabstimmung und die Befürchtung, gegen das HFG könnte das Referendum ergriffen werden, kann die Parlamentarier zur Entschärfung des HFG bewegen. Wer jetzt Art. 118b BV befürwortet, wird sich kaum mehr glaubwürdig gegen das HFG wehren können, weil dieses eine Auslegung des Verfassungsartikels ist, der die Forschungsfreiheit auf Kosten der Menschenwürde viel zu stark betont. Aus diesen Gründen lehnt HLI-Schweiz den Verfassungsartikel über die Forschung am Menschen klar ab.

[1] NEK, Forschung mit Kindern. Stellungnahme. Nr. 16/2009, Ziff. 3.2.2 S. 17.
[2] NEK, Forschung mit menschlichen Embryonen und Föten. Nr. 11/2006, S. 99.

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HLI-Schweiz, Postfach 1307, 6301 Zug
Tel: 041 710 28 48
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Quelle/Links:

Link zum ausführliches Positionspapier von HLI-Schweiz:

http://www.human-life.ch/forschung-am-menschen.htm

Medienmitteilung Human Life International Schweiz