Neuartige nichtinvasive Gentests erleichtern es heute, Geschlecht und mögliche Krankheiten des Embryos in einem sehr frühen Stadium der Schwangerschaft festzustellen. Der Bundesrat will das dadurch steigende Missbrauchspotential durch eine Totalrevision des Bundesgesetztes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) in Schranken halten. Der Gesetzgeber sieht im Entwurf zwar Regelungen vor, um die Abtreibung bzw. Selektion von ungeborenen Kindern aufgrund des Geschlechts zu verhindern (Art. 15, 2). Ein entsprechender Schutz für kranke Kinder fehlt jedoch gänzlich. Die Stiftung Zukunft CH kritisiert in ihrer Vernehmlassungsantwort diese Inkonsequenz und fordert den gleichen Schutz für gesunde und kranke ungeborene Kinder.
Der in die Vernehmlassung geschickte Text widerspricht aus Sicht von Zukunft CH dem Zweckartikel des GUMG und insbesondere dem Ziel, “die Menschenwürde und die Persönlichkeit bei genetischen Untersuchungen zu schützen” (Art. 1 a). Ferner widerspricht er auch Art. 7 der Bundesverfassung, dem gemäss die Menschenwürde zu achten und zu schützen ist. 1993 hat das Bundesgericht zudem festgehalten, dass Embryonen die volle Menschenwürde zukommt (BGE 119 Ia 503). Menschenwürde kann dem Menschen ausschliesslich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Spezies Mensch zukommen. Wer die Menschenwürde von sekundären Eigenschaften wie dem Gesundheitszustand abhängig macht, hebt sie als allgemein gültiges Prinzip auf. Es liegt also eine grobe Widersprüchlichkeit vor, wenn im revidierten Gesetz nur die Selektion aufgrund des Geschlechts, nicht aber die Selektion aufgrund von Krankheit verhindert werden soll. Von einem umfassenden Embryonenschutz kann nicht gesprochen werden.

Der Gesetzgeber erlaubt sich eine folgenreiche Unterscheidung zwischen lebenswertem und lebensunwertem menschlichem Leben, wenn er pränatale Untersuchungen und folglich die Selektion dann erlaubt, wenn die Gesundheit des Embryos oder des Foetus „direkt und wesentlich beeinträchtigt“ ist (Art. 15,1 a). Der im Vergleich zum aktuell gültigen GUMG neue Zusatz „wesentlich“, mit dem zukünftig “die Schwere eines Leidens als Kriterium berücksichtigt werden muss”, ändert an der grundsätzlichen Ungerechtigkeit nichts. Denn „wesentlich“ am Menschen ist einzig sein Menschsein. Krankheiten beeinflussen zwar die Qualität seines Menschseins. Doch Leiden – über die Köpfe der Betroffenen hinweg – gegen das Leben selbst aufzuwiegen, ist eine ungeheure Kompetenzüberschreitung des Gesetzgebers. Denn mit dieser Ungleichbehandlung menschlicher Individuen untergräbt er ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaats, das in der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz besteht (Art. 8, 1 BV).

Mit den vorgesehenen gesetzlichen Schranken gegen Abtreibung aufgrund des Geschlechts setzt der Gesetzgeber löblicherweise das verfassungsmässig verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 8, 2 BV) auch für ungeborene Kinder durch. Jedoch leider unvollständig, weil die Bundesverfassung nicht nur die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, sondern auch aufgrund von “geistiger oder psychischer Behinderung” verbietet. Die Stiftung Zukunft CH fordert den Bundesrat auf, diese Lücke zu schliessen und macht dazu einen konkreten Vorschlag für die Umformulierung von Art. 15 des zu revidierenden Gesetzes.

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http://www.zukunft-ch.ch/de/ihre_mithilfe/aktionen/