Wie wird der Bau von Gebetshäusern von Nichtmuslimen in islamischen Ländern beurteilt? Dieser Frage ging das Institut für Islamfragen in Deutschland nach und stiess dabei auf das islamische Rechtsgutachten Nr. 19886. Das Rechtsgutachten (Fatwa) wurde am 22.07.2004 vom Rechtsgutachtergremium Ägyptens erstellt und besagt, dass es nach den Überlieferungen Mohammeds keine zwei verschiedenen Gebetsrichtungen in einem Land geben dürfe. Weiterhin heisst es:
“Ibn Udai überlieferte von Umar Ibn al-Khattab

[dem zweiten Kalifen nach Muhammad]: ‘Eine Kirche darf im Islam weder gebaut noch renoviert werden… Die Meinung der Shafiiten wird in ‘al-Iqna’ (Kap. 2, S. 265-266) von al-Khatib erwähnt. Dort heisst es, dass die Schutzbefohlenen in einem Land, das von Muslimen eingenommen wurde, keine Kirche, keinen Gebetsraum oder ein Kloster bauen dürfen, z. B. in Kairo oder Bagdad. Dies gilt auch in Ländern [oder Regionen], deren Einwohner zum Islam übertraten, z. B. in Medina oder dem Jemen, weil Allahs Prophet sagte: ‘Keine Kirche darf im Islam gebaut werden’. Das Bauen einer Kirche ist eine Überschreitung [des Erlaubten]. Deshalb ist dies in einem muslimischen Land nicht erlaubt. Falls Kirchen gebaut wurden, werden sie abgerissen. Es spielt keine Rolle, ob dies [das Verbot des Kirchenbaus] ihnen [den Christen] schon [von muslimischen Machthabern] erläutert wurde oder nicht.
Das Gleiche gilt in Ländern, die mit Zwang von Muslimen erobert wurden, z. B. Ägypten und Isfahan [Iran], weil diese [Gebiete] von Muslimen durch Besatzung eingenommen wurden. Diese Gebiete dürfen nicht zu einer Kirche werden. Kirchen dürfen in ihnen nicht gebaut werden. Falls Kirchen dort verfallen, dürfen sie nicht wieder aufgebaut werden. Falls wir ein Land durch einen Friedensvertrag erobern, z. B. Jerusalem, der ihnen [den Christen] die Existenz in ihrem Land erlaubt, das uns ab jetzt gehört, wird ihnen das Erhalten und das Bauen von Kirchen gestattet. Falls der Friedensvertrag [mit den Christen] die Kirchen nicht erwähnt, dürfen Kirchen eher nicht gebaut werden. In diesem Fall werden die Kirchen abgerissen.”

“Al-Qurtubi, der als Maliki [Vertreter der malikitischen Rechtsschule] gilt, äusserte sich in seiner Auslegung (Kap. 12, S. 70) unter Abschnitt fünf folgendermassen: ‘Ibn Khuais Mindad sagte: Dieser [Koran-]Vers – ‘Und wenn Allah nicht die einen Menschen durch die anderen zurückgehalten hätte, so wären gewiss Klausen, Kirchen, Synagogen und Moscheen, in denen der Name Allahs des öfteren genannt wird, niedergerissen worden’, (Sure 22, 40) – besagt, dass Kirchen und Gebetshäuser der Schutzbefohlenen nicht abgerissen werden dürfen. Sie [die Christen] dürfen jedoch keine [neuen] Kirchen erbauen. Sie dürfen die Grösse [ihrer Kirchen] nicht erweitern oder sie erhöhen. Muslime dürfen Kirchen weder betreten noch in ihnen beten. Wenn sie [die Christen] den Bau [der Kirchen] verändern, werden sie abgerissen. Kirchen und Gebetshäuser, die sich in Haus des Krieges befinden, werden abgerissen. Sie [die Christen] dürfen diese [Kirchen zahlenmässig] nicht vergrössern, weil dies als Demonstration der Gottlosigkeit gilt.”

Quelle: al-eman.com

Mehr zu islamischen Rechtsgutachten unter:

http://www.islaminstitut.de/Fatawa-Gutachten.10.0.html