Der Vorschlag, in der Schweiz die Einführung von Scharia-Gerichten zu prüfen, hat Aufsehen erregt. Dies umso mehr, als diese Idee nicht von einer konservativen islamischen Gruppierung, sondern von einem Professor für Sozialanthropologie an einer Schweizer Universität stammt. Die Publikation in der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus zeigt, dass die Entwicklung von parallelen Rechtsordnungen keineswegs ein Gedankenspiel von realitätsfernen Phantasten ist, sondern eine ernstzunehmende politische und gesellschaftliche Option darstellt. Unsere Rechtsordnung steht auf dem Prüfstand.
Es fragt sich, ob die unbestritten jüdisch-christlichen Wurzeln unserer Rechtsordnung in einer vermehrt multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft überhaupt noch von Bedeutung sind. Kann die Rechtsordnung des demokratisch-liberalen Rechts- und Verfassungsstaates überhaupt von seinem jüdisch-christlichen Ideenhintergrund abgekoppelt werden? Kann dieser moderne säkulare Rechtsstaat mit parallelen Rechtsordnungen verknüpft werden, die einen ganz anderen Wertehintergrund haben? Kann die Scharia als Pflichtenlehre des Islam, die auf den Quellen von Koran und Sunna beruht und keine Unterscheidung von Religion und Staat kennt, überhaupt mit dem europäischen Rechtsbewusstsein harmonisiert werden?

Schöner Kopf ohne Gehirn

Es war kein geringerer als der für die Herausbildung des modernen Verfassungsstaates so grundlegende Philosoph Immanuel Kant, der über solche von ihrem Ideenhintergrund abgekoppelte Rechtsordnungen Folgendes gesagt hat: „Eine bloss empirische Rechtslehre ist … ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! dass er kein Gehirn hat.“ Was ist ein schöner Kopf ohne Gehirn wert? Ja, was ist ein ganzes Sammelsurium von parallelgeschalteten Körperteilen wert, wenn sie nicht von einem zentralen Steuerungsorgan zu einer Einheit verbunden werden? Nach der hier vertretenen Ansicht verliert man jede Orientierung, wenn man die jüdisch-christlichen Wurzeln unserer Rechtsordnung ausblendet. Wenn man diese Wurzeln abschneidet, so verliert man nicht einzelne Aspekte eines gewissen Rechtsinstituts. Man verliert vielmehr das Gehirn, das Steuerungszentrum, ohne welches diese Rechtsordnung niemals wäre, was sie wirklich ist.

Tragende Wurzeln des modernen Staates

Wurzeln, zumal tragende Wurzeln, entstehen langsam und sind für den Betrachter in der Regel unsichtbar. Die Fundamente unserer Rechtsordnung sind nicht von einem Tag auf den anderen entstanden. Die einzigartige Entwicklung, welche die abendländische Rechtsordnung ausgehend vom römischen Recht genommen hat, ist dabei untrennbar mit dem jüdisch-christlichen Gottes- und Menschenverständnis verbunden. Es sind grosse strukturprägende Entwicklungen, welche Jahrhunderte gebraucht haben und den modernen Staat bis in die feinsten Kapillaren seines Wesens bestimmen. Beispielhaft soll hier anhand von drei Aspekten verdeutlicht werden, wie tief diese Wurzeln unsere Rechtsordnung prägen.

Die Trennung von Staat und Religion

Zum einen ist der moderne Staat geprägt von der Unterscheidung von geistlich und weltlich, von religiöser und politischer Herrschaft. Diese Unterscheidung kann als eine Eigentümlichkeit des christlichen Wirklichkeitsverständnisses bezeichnet werden. Die ersten Christen standen in einem spannungsgeladenen Verhältnis zum römischen Staat und wurden bisweilen sogar verfolgt. Aber auch nachdem das Christentum 380 n.Chr. zur Staatsreligion geworden war, blieb dieses Verhältnis antagonistisch. Ausgehend von Augustinus Unterscheidung von Kirche (Gottesstaat) und Staat (Weltstaat) lagen diese beiden Begründungen von Herrschaft das ganze Mittelalter hindurch im Streit. Schliesslich gipfelte die Auseinandersetzung im so genannten Investiturstreit (1057–1122). Die Päpste mussten erkennen, dass sich ihr Anspruch, auch die politische Sphäre zu bestimmen, nicht durchsetzen liess. Damit wurde die politische Ordnung im christlichen Abendland aus der sakralen und sakramentalen Sphäre entlassen, sie wurde entsakralisiert und säkularisiert. Dieser säkulare Charakter des europäischen Rechtsverständnisses steht im scharfen Kontrast zum islamischen Recht, welches bruchlos in die Religion eingefügt ist. Denn – so formuliert es treffend Hans Küng – „eine Trennung von Staat und Religion gibt es nicht. Sie sind zu einer unauflöslichen Einheit verschmolzen. Dieser islamische Staat ist Theokratie, Herrschaft Gottes, im vollen Sinne des Wortes“.*

Pluralität von Meinungen und Glaubensüberzeugungen

Ein anderes prägendes Strukturelement des modernen Staates hat ebenso tiefe Wurzeln in der jüdisch-christlichen Offenbarung. Der freiheitlich-demokratische Verfassungsstaat respektiert und schützt die Pluralität von Meinungen und Glaubensüberzeugungen. Wie bei der Trennung von Kirche und Staat bedurfte es dazu eines langen und durchaus schmerzhaften geschichtlichen Lernprozesses.** Ein starker Impulsgeber für diesen Prozess war die reformatorische Erkenntnis von der Freiheit eines Christenmenschen durch Martin Luther. Es kann niemals ratsam sein für einen Christenmenschen, gegen das Gewissen zu handeln, auch wenn der Papst, der Kaiser und alle Autoritäten das eigene Gewissen in Frage stellen. So richtig die biblische Erkenntnis Luthers war, als er 1521 vor dem Reichstag in Worms stand, so schmerzhaft musste das Abendland in der Folge erfahren, dass es noch keinen Staat gab, der diese individuelle Gewissensfreiheit garantieren konnte. Europa wurde darum im 16./17. Jahrhundert von einer grauenvollen Welle konfessioneller Bürgerkriege durchzogen, welche sich tief in das europäische Bewusstsein eingegraben haben. Das Elend, der Hass und die furchtbare Verwüstung und soziale Katastrophe, welche insbesondere der 30-jährige Krieg über Europa gebracht hatte, führte unter massgeblicher Beteiligung christlicher Denker wie etwa des Lutheraners Samuel Pufendorf zur Entwicklung eines neuen Friedensbegriffs. Dieser Friedensbegriff war aus der Gegenüberstellung zum Bürgerkrieg gewonnen worden. Dem Schweigen der Waffen, der Bewahrung äusserer Ruhe und Sicherheit des Lebens wurde höhere Priorität eingeräumt als der Klärung der religiösen Wahrheitsfrage. Ein solcher äusserer Rechtsfriede ist auch dann ein Nutzen in sich selbst, wenn sich herausstellen sollte, dass der Streit um die religiöse Wahrheitsfrage letztlich nie beigelegt werden kann. Indem der säkularisierte Staat nun diesen äusseren Rechtsfrieden sichert, schafft er zugleich einen Mehrwert für seine Bürger, die nun individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit zugesprochen erhalten. Obwohl es innerhalb der islamischen Theologie Ansätze gibt, sich einer Glaubens- und Gewissensfreiheit nach westlichem Muster anzunähern, ist der Blick auf Länder, in denen die Scharia direkt oder indirekt die staatliche Rechtsordnung bestimmt, ernüchternd. Unter Berufung auf die Scharia wird in diesen Ländern Menschen die Freiheit verweigert oder eingeschränkt, ihre Religion zu wechseln oder auch keine Religion zu haben.*** Wer daher die Einführung der Scharia in der Schweiz fordert, trägt die Beweislast, ob die Scharia mit der Glaubens- und Gewissenfreiheit gemäss europäischer Rechtsüberzeugung kompatibel gemacht werden kann. Der Weg hinter die Aufklärung und hinter die Religionskriege zurück würde die jüdisch-christlich geprägte Freiheitsordnung zerstören und den modernen Verfassungsstaat in seinen Grundlagen in Frage stellen.

Die unantastbare Mitte der Rechtsordnung: Die Menschenwürde

Schliesslich ist hier eine dritte tragende Wurzel unseres Rechtssystems zu erwähnen: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Diese zentrale Würdenorm findet sich in allen grossen Rechtsordnungen der Moderne, wobei die Frage nach ihrer Begründung leider oft nicht gestellt wird. Es besteht aber kein Zweifel, dass das jüdisch-christliche Verständnis des Menschen als Gottes Ebenbild dieser Norm zu Grunde liegt (Gen. 1, 27). Als Gegenüber Gottes ist der Mensch auf die Begegnung mit Gott hin erschaffen worden und ist deshalb mit einer einzigartigen und unveräusserlichen Würde ausgezeichnet. Die Würde des Menschen zeigt sich darin, dass der Mensch als vernunftbegabtes und verantwortliches Wesen in Beziehung zu Gott und den Mitmenschen wie der ganzen Schöpfung zu leben in der Lage ist. Diese unantastbare Würde des einzelnen Menschen wird in der christlichen Botschaft von der Menschwerdung und der Erlösungstat Christi noch weiter gesteigert und verdeutlicht. Gott selbst wird Mensch und stirbt am Kreuz für die Sünden jedes einzelnen Menschen, was der ganzen Menschheit demonstrieren soll, wie wertvoll jeder einzelne Mensch ist. In diesem Sinne hat der bereits erwähnte Kant die Menschenwürde als „absoluten Wert“ bezeichnet, der die anderen Werte befragen, begründen und ordnen soll. Obwohl die unantastbare Menschenwürde heute weit über die jüdisch-christliche Tradition hinaus als universal plausibel angesehen wird, bleibt ihre Begründung mit der biblischen Offenbarung untrennbar verbunden. Der Versuch, die Scharia in der Schweiz als Parallelrechtsordnung zu etablieren, würde schnell deutlich machen, dass der Scharia ein ganz anderes Menschenbild zu Grunde liegt. Die Befürchtung ist real, dass der gesellschaftliche Druck auf europäische Gerichte in Zukunft zunehmen wird, auch Verständnis für „Ehrenmorde“, „Zwangsverheiratung“, Freiheitsberaubung von Frauen und Mädchen, Selbstjustiz aufgrund erlittener „Schande“, Genitalverstümmelungen usw. aufbringen zu müssen.**** Diese gesellschaftliche Tendenz ist eine Folge der schwindenden Wahrnehmung der jüdisch-christlichen Wurzeln unserer Rechtsordnung.

Zusammenfassung

Anhand des konkreten Anwendungsfalls der Einführung der Scharia als Parallelrechtsordnung in der Schweiz haben die obigen Ausführungen deutlich gemacht, wie tief unsere Rechtsordnung von ihren jüdisch-christlichen Wurzeln geprägt ist. Eine von ihrem Wertehintergrund abgekoppelte Rechtsordnung ist – wie Kant richtig festgestellt hat – „ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! dass er kein Gehirn hat.“ Es steht nicht weniger auf dem Spiel als das Überleben der Intelligenz und der inneren Ordnung unseres Rechtssystems. Die jüdisch-christlichen Wurzeln unseres Rechtssystems sind nicht beliebig austauschbar. Es führt kein Weg an diesen Wurzeln vorbei, ohne damit auch den modernen Staat als Ordnung der Freiheit in seinen Fundamenten in Frage zu stellen.

*Hans Küng, Der Islam. Geschichte, Gegenwart, Zukunft, 3. Aufl., München, 2004, S. 206.

**Wolfgang Huber, Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien christlicher Rechtsethik, 3. Aufl., Gütersloh, 2006, S. 47.

***Wolfgang Huber, S. 48.

****So eine von Huber (S. 49) zitierte und von Küng referierte pessimistische Einschätzung: Küng, S. 744

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Markus Koch, Dr. iur. et lic. theol., ist Ausbildungsleiter und Rechtskonsulent der Schweizerischen Pfingstmission (SPM) und Inhaber der Consultingfirma MKC Markus Koch Consulting, Winterthur.

Von Dr. iur. et lic. theol. Markus Koch