Wie könnte ein liberaler Umgang mit einem Virus aussehen? Diese Prinzipien gilt es zu beachten.

Gastkommentar von Olivier Kessler, Direktor des Liberalen Instituts in Zürich

Wer die exklusive Vergabe von Grundrechten an Geimpfte befürwortet, begründet dies oft damit, dass die Freiheit des Einzelnen nun einmal dort ende, wo die Freiheit des Anderen beginne. Diese Binsenweisheit verdeutlicht richtigerweise, dass die individuelle Freiheit nicht grenzenlos sein kann. Doch ist dieses Prinzip uneingeschränkt gültig? Die Antwort hängt von der Definition des Freiheitsbegriffs ab.

Im Hinblick auf das gesellschaftliche und politische Leben verstehen Liberale unter Freiheit die Minimierung menschlichen Zwangs. Jeder soll seine Entscheidungen nach eigenem Gutdünken unter Wahrung der Selbstverantwortung treffen dürfen, solange man keinen Zwang anwendet.

Wer fordert, dass die Grundrechte einer Gruppe von Menschen aufgrund ihres Impfentscheids nicht mehr gelten sollen, weil die Freiheit der Ungeimpften an der Freiheit der Geimpften endet, beruft sich nicht auf ein liberales Freiheitsverständnis. Vielmehr meint Freiheit in diesem Kontext das rücksichtslose Ausüben des eigenen Lebensstils — ungeachtet der Abwehrrechte seiner Mitmenschen. Nach dieser Logik soll der Staat jene bevorzugen, die sich vor einem Virus (Infektionssterblichkeitsrate der unter 70-Jährigen von 0.05%) fürchten, indem er die Ungeimpften aus dem gesellschaftlichen Leben aussperrt, damit es den Ängstlichen bei ihren Besuchen in Beizen, Kinos und Zoos wieder wohl ist. Wer nun einwendet, es ginge doch darum, die Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, der ignoriert die Tatsache, dass während der letzten eineinhalb Jahre die zertifizierten Intensivbetten massiv abgebaut wurden — es also nicht darum gehen kann.

Illiberales Freiheitsverständnis

Ein solches Verständnis von Freiheit kann jedoch keine universelle Gültigkeit beanspruchen, weil zur Durchsetzung die Abwehrrechte anderer verletzt werden müssten. Es gibt richtigerweise kein Recht auf Reichtum, denn zur Durchsetzung dieses „Rechts“ müsste man die Armut verbieten — so als ob das staatliche Gesetz ökonomische Gesetze aushebeln könnte. Genauso absurd wäre es, ein Recht zu proklamieren, nicht von einem Virus angesteckt zu werden, weil man dazu das Leben selbst verbieten müsste.

Wo endet dann aber im Hinblick auf den Gesundheitsschutz die Freiheit des Einen, weil dort die Freiheit des Nächsten beginnt? Folgende Prinzipien gilt es zu beachten, wenn man es ernst meint mit dem Grundrechtsschutz für alle.

  1. Wer sich vor einem Virus fürchtet, hat sich eigenverantwortlich vor diesem zu schützen, indem man etwa mit Schutzmasken einkaufen geht, sich impfen lässt oder soziale Kontakte meidet. Keinesfalls darf die Politik allen einen Null-Risiko-Lebensstil, z.B. in Form von Kontaktverboten verordnen. Die Solidarität sorgt dafür, dass jenen, die sich nicht selbst helfen können, geholfen wird.
  2. Wer sich impfen lassen will und sich davon einen Nutzen verspricht, soll dies tun dürfen. Niemand darf aber durch die Vorenthaltung von Grundrechten zur Impfung gedrängt oder gezwungen werden.
  3. Gesundheitsfördernde Aktivitäten wie Fitnessbesuche oder das Pflegen sozialer Kontakte (und der damit evt. sogar bewusst in Kauf genommene Austausch von Viren zur Stärkung des eigenen Immunsystems) dürfen von der Politik nicht eingeschränkt werden.
  4. Die Privatsphäre muss auch im Bereich der persönlichen Gesundheit gewährleistet sein, weshalb von einer staatlich verordneten Zertifikats- und Ausweispflicht abzusehen ist.
  5. Privaten steht es hingegen offen, in ihren Betrieben nach eigenem Ermessen selektiven Einlass zu gewähren, weil es sich hier um freiwillig abgeschlossene Verträge und nicht um eine unausweichliche Anordnung des Gewaltmonopols handelt. Zur Vertragsfreiheit gehört auch die Freiheit, keinen Vertrag abschliessen zu müssen, wenn man das nicht will. Private wenden durch den Nichtabschluss von Verträgen keinen Zwang an, solange der Markt frei spielen kann: So würden z.B. die Läden A und B dankbar in die Marktlücke springen, wenn C eine Gruppe von Kunden von seinem Geschäft ausschliesst.
  6. Um einer allfälligen Überlastung der Spitäler vorzubeugen, ist das Gesundheitswesen aus den Krallen staatlicher Bürokratie zu entreissen und Marktmechanismen auszusetzen, um Angebot und Nachfrage besser aufeinander abzustimmen und um zu verhindern, dass zertifizierte Notfallbetten abgebaut werden, wenn sie dringend benötigt werden.

Gesunder Menschenverstand und gegenseitige Rücksicht sind selbstverständlich eng mit einer freien Gesellschaft verbunden, weshalb man es beispielsweise zu unterlassen hat, seinen Mitmenschen ins Gesicht zu husten. Doch die gesetzlichen Grenzen der Freiheit jedes Einzelnen dürfen durch die Absolutsetzung des Gesundheitsschutzes nicht so eng gezogen werden, dass die individuelle Freiheit de facto abgeschafft wird.

Die Marktwirtschaft und Zivilgesellschaft, die sich durch ihre freiwilligen zwischenmenschlichen Interaktionen auszeichnen, erlauben im Gegensatz zu plumpen „one size fits all“-Lösungen des Staates eine grosse Vielfalt. So könnte es beispielsweise Fitnesscenter und Veranstalter geben, die nur Geimpften Einlass gewähren, während andere Anbieter auch Ungeimpfte empfangen. Indem der Staat jedoch eine spezifische Gruppe durch eine Zertifikatspflicht von solchen Aktivitäten ausschliesst, schürt er gesellschaftliche Konflikte und riskiert fahrlässig soziale Unruhen. Das ist verantwortungslos und verfassungswidrig.