Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass Eltern ihren Sohn „Djehad“ nennen dürfen, das berichtet Spiegel Online vom 01. September 2009. Das Gericht befand, dass das Kindeswohl durch diese Namensgebung – Djehad bedeutet Heiliger Krieg – nicht gefährdet sei. Zuvor hatte bereits ein Standesbeamter den arabischen Vornamen abgelehnt, da er aufgrund der Bedeutung des Namens eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohles gegeben sah.
Das Kammergericht hingegen sei laut Spiegel Online der Meinung, dass es sich bei „Djehad“ lediglich um eine Bezeichnung für die Verpflichtung der Muslime zum geistigen und gesellschaftlichen Einsatz für die Verbreitung des Glaubens handele. Diese Bezeichnung sei im Arabischen durchaus auch als männlicher Vorname gebräuchlich. Das Gericht sieht in dem Namen nichts Verunglimpfendes, selbst wenn Islamisten den Begriff in Bezug auf den bewaffneten Kampfes gegen Ungläubige verwendeten. Das Kammergericht sieht darin keine Rechtfertigung für eine Einschränkung bei der Namenswahl eines Kindes (Aktenzeichen: Kammergericht Berlin, 1 W 93/07).