Laut einer neuen Weisung der deutschen Bundesagentur für Arbeit dürfen Kinderehen sowie Zweit- und Drittfrauen bei Vielehen von Muslimen beim Bezug von Hartz IV nicht mehr als Bedarfsgemeinschaft anerkannt werden. Demnach wird der Begriff der „Partner“ in einer Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft neu und genauer definiert. Minderjährige Personen unter 16 Jahren könnten nach deutschem Recht „eine Ehe nicht wirksam eingehen“. Deshalb liegt auch nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) „keine Partnerschaft vor“. Bislang wurden die Vielehen von zugewanderten Muslimen von den Jobcentern auch bei Hartz IV als Bedarfsgemeinschaft anerkannt. Finanzielle Nachteile müssen die Betroffenen aber nicht befürchten. Laut Bericht der Welt vom 13. April 2018 zufolge wird eine nicht als Partnerin anerkannte Zweit-, Dritt- oder Viertfrau dann als eigenständige Bedarfsgemeinschaft geführt.

Die Vielehe ist in Deutschland prinzipiell verboten. Dennoch leben in der Praxis wohl immer wieder Personen in Vielehe. Im Herbst 2016 wurden laut Innenministerium 1’500 minderjährige Ausländer als verheiratet registriert. Seit dem Sommer 2017 dürfen Personen in Deutschland erst ab 18 Jahren heiraten, zuvor konnten Familiengerichte eine Ehe schon ab 16 erlauben. Wenn 16- oder 17-Jährige schon geheiratet haben, sollen Gerichte die Ehe in der Regel aufheben. Das entsprechende Gesetz gegen Kinderehen ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten.