HLI-Schweiz und die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz (VKAS) lehnen die Vereinbarung zwischen dem Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich und der Organisation Exit über die Beihilfe zum Suizid ab. Sie ist ein Druckmittel, um eine nationale gesetzliche Regelung und damit eine staatliche Anerkennung von Sterbehilfeorganisationen durchzusetzen. HLI und die VKAS setzen sich für die Förderung der Palliativmedizin ein und wünschen sich die Gründung von Hospizen nach dem Vorbild Deutschlands.
Die Vereinbarung wurde vom Leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Brunner unterzeichnet. Zuvor wurde die Zustimmung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich eingeholt, während die Gesundheitsdirektion lediglich erklärte, aus gesundheitspolizeilicher Sicht stehe dem Abschluss der Vereinbarung nichts im Wege. Laut Exit tritt die Vereinbarung am 15. September 2009 in Kraft. Laut der NZZ am Sonntag vom 5. Juli hatten mehrere bekannte Staatsrechtler erklärt, eine solche Vereinbarung könne von einer Staatsanwaltschaft gar nicht geschlossen werden. Andreas Brunner überschreite damit seine Kompetenzen.

Irreführende Bezeichnung: Standesregeln

Während der offizielle Titel „Vereinbarung über die organisierte Suizidhilfe” lautet, schreibt die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Medienmitteilung, es handle sich um „Standesregeln für Sterbehilfeorganisationen”, die in der geschlossenen Vereinbarung festgehalten seien. Wir verwahren uns gegen die Verwendung des Begriffes „Standesregeln” im Zusammenhang mit der Beihilfe zum Suizid, weil die Sterbehilfeorganisationen durch ihre Tätigkeit selber auf ethisch äusserst bedenkliche Weise handeln. Berufsgruppen (z.B. Ärzte) geben sich normalerweise ihre Standesregeln selber und sicher nicht als Vereinbarung mit einer Staatsanwaltschaft.

Einige Details zur Vereinbarung

Die vereinbarten Regelungen geben mehr oder weniger den Status quo wieder. Jedenfalls kann die Beihilfe zum Suizid nicht nur bei physisch, sondern auch psychisch Kranken geleistet werden. Suizide nach Diagnose mit fortschreitender Demenz, bei jungen Personen und selbst Doppelsuizide sind möglich. Dem Sterbetourismus aus dem Ausland wird kein Riegel geschoben. Es wird lediglich verlangt, dass diese Personen an zwei verschiedenen Zeitpunkten vom rezeptierenden Arzt untersucht werden und die Befunde mit den mitgebrachten ärztlichen Berichten von Personen und Institutionen glaubwürdig übereinstimmen. Das ausgestellte Rezept für das Natriumpentobarbital bleibt während 6 Monaten gültig und kann auch so lange bei der Geschäftsstelle von Exit aufbewahrt werden. Exit gibt sich ein Reglement, das die Auswahl, die Einführung, Schulung und den Einsatz der sog. Freitodbegleiter beschreibt. Der Inhalt dieses Reglementes ist nicht Bestandteil der Vereinbarung und bisher unbekannt. Die Vereinbarung kann zwar innert Jahresfrist gekündigt werden, doch kann sie aus wichtigen Gründen von beiden Vertragspartnern mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

Richtlinien der SAMW und Nationale Ethikkommission als Wegbereiter

Die Vereinbarung zeigt, wie verheerend sich die Änderung der medizinisch-ethischen Richtlinien der SAMW und die Stellungnahmen der Nationalen Ethikkommission (NEK) ausgewirkt haben. Die SAMW hatte bis 2004 die Beihilfe zum Suizid durch Ärzte aus guten und nach wie vor gültigen Gründen abgelehnt. Ein Blick auf die generell ablehnende Haltung der Bundesärztekammer Deutschlands zur Beihilfe zum Suizid zeigt, dass die Position der SAMW und der NEK keineswegs zwingend ist. Mit Blick auf den zunehmenden Kostendruck im Gesundheitswesen laufen schwer kranke Personen Gefahr, von ihrem Umfeld unter Druck gesetzt zu werden. SAMW, NEK, die Organisationen Exit und Dignitas tragen durch ihre Position bzw. ihre Tätigkeit leider auch dazu bei.

Ist der Leitende Oberstaatsanwalt in dieser Sache befangen?

Bekanntlich hielt der Zürcher Oberstaatsanwalt Andreas Brunner am 9. Juni 2007 bei Exit anlässlich der Generalversammlung zum 25jährigen Jubiläum eine Festansprache. Dabei erklärte er: „Suizidhilfe ist nicht primär ein strafrechtlich zu verfolgendes Problem, sondern ein gesellschaftliches Phänomen und Fakt, welches Bestand haben wird. Strafverfolgung ist in der Regel zur Verfolgung von schwer sozialschädlichem Verhalten die richtige Reaktion. … Suizidhilfeorganisationen sind bei sorgfältiger Arbeitsweise heute gesellschaftlich weitgehendst anerkannt und erfüllen eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. Das Rad der Zeit lässt sich nun einmal nicht mehr zurückdrehen.” Für Exit, so hiess es in der Medienmitteilung, war sein Auftritt „eine sympathische Geste der Anerkennung.” Sein Referat schloss der Zürcher Oberstaatsanwalt mit den Worten: „Wie Medizin, Pflege und Palliativmedizin soll auch die organisierte Suizidhilfe einen hohen Qualitätsstandard aufweisen. Auf diesem von EXIT eingeschlagenen Weg wünsche ich auch für die kommenden Jahre alles Gute.” Es ist zu fragen, ob der Staatsanwalt mit dieser Ansprache, die ihm gebotene Unabhängigkeit aufgegeben hat. Ausserdem ist ja bekannt, dass er in manchen Fällen zwar ein Strafverfahren gegen sog. Sterbehelfer eröffnete, diese aber nach einiger Zeit wieder einstellte. Laut dem ehemaligen Direktor des Bundesamtes für Justiz, Prof. Heinrich Koller, hätte der Kanton Zürich durchaus die Mittel und die Beweise, um die Sterbehilfeorganisationen vor Gericht zu bringen. Doch darum geht es dem Oberstaatsanwalt Andreas Brunner und dem Regierungsrat des Kantons Zürich nicht. Sie wollen vielmehr eine nationale rechtliche Regelung der Beihilfe zum Suizid und damit eine staatliche Anerkennung von Sterbehilfeorganisationen durchsetzen. Auch wenn Andreas Brunner nun den regierungsrätlichen Segen für die Vereinbarung mit Exit bekommen hat, steigt der Verdacht, dass mit der Vereinbarung eine Art Freundschaftspakt zwischen Oberstaatsanwalt und Exit geschlossen wurde.

Palliativmedizin und Hospize statt Beihilfe zum Suizid

HLI-Schweiz und die VKAS setzen sich für die Förderung der Palliativmedizin in der Ausbildung der Ärzte und des Pflegepersonals sowie in der Praxis ein. Die in Deutschland gemachten positiven Erfahrungen mit Hospizen für Sterbende im Endstatium könnten ohne Weiteres auf die Schweiz übertragen werden. Damit könnten Suizide vermieden und ein positives Zeichen gesetzt werden, dass Kranke, Behinderte und Sterbende von unserer Gesellschaft getragen werden. Hospize und Palliativmedizin sind wirksame Mittel gegen das subjektive Gefühl Pflegebedürftiger, sie würden Angehörigen und der Gesellschaft zur Last fallen.

Medienmitteilung Human Life International Sektion Schweiz