Auf Welt Online erschien am 25.5.2007 ein Artikel, der eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BRD) zum Gegenstand hatte: Ab sofort dürfe man sich an Propaganda für den “Heiligen Krieg” (Dschihad) beteiligen. Rechtswidrig sei nur noch das Planen einer Terroraktion oder ein Werben um Mitglieder für eben diese.
Weiter heisst es „Der Bundesgerichtshof hat den Straftatbestand der Unterstützung terroristischer Vereinigungen eingeschränkt. Nach einer in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung können Täter mit dem entsprechenden Paragrafen nicht verurteilt werden, wenn sie für Organisationen wie al-Qaida werben, ihre Ziele rechtfertigen oder ihre Taten verherrlichen. Solche Fälle könnten nur noch als Werben um Mitglieder oder Unterstützer solcher Vereinigungen bestraft werden, heißt es in dem Beschluss. Damit sinkt das maximale Strafmaß von zehn auf fünf Jahre. Das gelte unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung sei.“
Zum Hintergrund: Der BGH erklärte, dass die neue Rechtsprechung eine „zwingende Folge“ von Änderungen der Strafvorschriften 2002 und 2003 sei. Es sei Ziel gewesen, reine Sympathiebekundungen von der Strafbarkeit auszunehmen – im Hinblick auf die Meinungsfreiheit. Strafbar war es bereits, wenn terroristische Aktivitäten zustimmend dargestellt oder kommentiert wurden. Das neue Recht sieht nun anders aus: Strafbar ist es nur noch, wenn ganz gezielt Mitgliederwerbung oder Unterstützerwerbung für eine konkrete Organisation betrieben wird. Ein allgemeiner Aufruf, sich etwa am Dschihad zu beteiligen, fällt hier nicht mehr drunter.