Gemäss Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union in Luxemburg (EuGH) vom 17. April 2018 dürfen kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern die Zugehörigkeit zur eigenen Konfession fordern. (Rechtssache Nr. C-414/16). Zur Bedingung für eine Anstellung darf die Zugehörigkeit zu einer Konfession demnach nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist, heisst es in der Urteilsbegründung zu einem Fall aus Deutschland. In dem konkreten Fall hatte das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung in einer Stellenausschreibung für eine befristete Referentenstelle für das Projekt „Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention“ die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche gefordert. Bewerber sollten dies in ihrem Lebenslauf ausweisen. Die Berliner Sozialpädagogin Vera Egenberger bewarb sich auf diese Stelle und wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Sie vermutete, dass sie die Stelle nicht bekommen hatte, weil sie konfessionslos ist. Egenberger wollte das nicht hinnehmen und forderte knapp 10’000 Euro Entschädigung. Der Fall kam schliesslich vor den EuGH, der nun entschieden hat: Kirchen dürften zwar eine „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderung“ stellen, aber nur, wenn diese Bedingung bei der jeweiligen Tätigkeit „eine wesentliche, rechtmässige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation“ darstelle, so das Gericht.